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Reform des liechtensteinischen Stiftungsrechts


Vorteile der Stiftungsreform und die Auswirkungen auf die Praxis - Stiftungsrechtsreform wird als gelungener Kompromiss zwischen Diskretion und Transparenz bezeichnet
Deklaration von Stiftungserträgen:
Steuerhinterziehung jedenfalls weder ein stiftungsrechtliches noch ein ausschließlich liechtensteinischen Phänomen

(26.02.08) – Auf dem "Forum neues Stiftungsrecht Vaduz" diskutierten Treuhänder, Anwälte, Verbandsmitglieder und Landtagsabgeordnete die Vorteile der aktuellen Reform des liechtensteinischen Stiftungsrechts. An der von einer Anwaltskanzlei organisierten eintägigen Informationsveranstaltung im Vaduzer Saal sprachen unter anderen Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher und Professor Dominique Jakob, Universität Zürich. Er bezeichnet die Stiftungsrechtsreform als gelungenen Kompromiss zwischen Diskretion und Transparenz.

In seinem Eingangsreferat stellte Regierungschef-Stellvertreter und Finanzminister Klaus Tschütscher den rund hundert anwesenden Anwälten, Treuhändern und Landtagsabgeordneten die am 19. Februar von der Regierung beschlossene Reform des liechtensteinischen Stiftungsrechts vor.

Mit der Stiftungsreform werden im Wesentlichen die Stiftungsaufsicht über gemeinnützige Stiftungen aber auch die stiftungsinternen Kontrollmöglichkeiten neu geregelt.

Im Anschluss an das Referat von Klaus Tschütscher gab Dominique Jakob, Professor am rechtswissenschaftlichen Institut an der Universität Zürich, seine Beurteilung aus wissenschaftlicher Sicht ab. Er begrüßte die Reform des liechtensteinischen Stiftungsrechts und ihren Zeitpunkt. Er beurteilt die Reform als gelungenen Kompromiss zwischen Diskretion und Transparenz.

Im Hinblick auf die aktuelle Diskussion steuerlicher Aspekte in Deutschland meinte Jakob: "Die Deklaration von Stiftungserträgen gegenüber den Steuerbehörden ist Sache der Steuerpflichtigen. Diese Erträge zu verschweigen ist auch bei einer österreichischen Stiftung oder einem angelsächsischen Trust möglich. Insofern ist Steuerhinterziehung jedenfalls weder ein stiftungsrechtliches noch ein ausschließlich liechtensteinischen Phänomen."

Der vollständige Bericht und Antrag der Regierung betreffend Totalrevision des Stiftungsrechts kann unter http://www.llv.li/amtsstellen/llv-rfl-justiz.htm abgerufen werden.
(Fürstentum Liechtenstein: ra)

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