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Körperschaftsteuerrechts von Gibraltar


Gibraltar muss Steuernachzahlungen von illegal begünstigten multinationalen Unternehmen eintreiben
Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten keine unfairen, nur bestimmten Unternehmen vorbehaltenen Steuervorteile gewähren



Die Europäische Kommission ist nach einer eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für Zinsen und Tantiemen in Gibraltar sowie fünf Steuervorbescheide einen Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen. Die Begünstigten müssen nun Steuernachzahlungen von rund 100 Mio. Euro an Gibraltar leisten, denn die Mitgliedstaaten dürfen bestimmte Unternehmen nicht besser behandeln als andere.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: "Unsere Untersuchung hat ergeben, dass Gibraltar mehreren multinationalen Unternehmen durch eine Körperschaftsteuerbefreiung und durch fünf Steuervorbescheide unfaire und selektive Steuervergünstigungen gewährt hat.

Diese steuerliche Vorzugsbehandlung ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig, und deshalb muss Gibraltar nun die nicht gezahlten Steuern einziehen. Gleichzeitig begrüße ich die umfassenden Maßnahmen, die Gibraltar ergriffen hat, um die unzulässigen Steuerbefreiungen aufzuheben, seine Vorgehensweise bei Steuervorbescheiden anzupassen und seine Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung zu stärken. Somit dürften diese Probleme der Vergangenheit angehören."

Im Oktober 2013 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung des Körperschaftsteuerrechts von Gibraltar ein, um zu prüfen, ob die in den Jahren 2011 bis 2013 angewandte Körperschaftsteuerbefreiung von Einkünften aus Zinsen (vor allem für konzerninterne Darlehen) und Tantiemen bestimmte Kategorien von Unternehmen selektiv begünstigte und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstieß.

Im Oktober 2014 weitete die Kommission ihre beihilferechtliche Untersuchung auf die Steuervorbescheide Gibraltars aus und konzentrierte sich dabei vor allem auf 165 Steuervorbescheide, die zwischen 2011 und 2013 erteilt worden waren. Die Kommission hatte Bedenken, dass mit diesen Steuervorbescheiden staatliche Beihilfen gewährt wurden, da bei Erteilung der Bescheide nicht genügend Informationen vorlagen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie andere Unternehmen besteuert werden, deren Einkünfte in Gibraltar erwirtschaftet wurden oder von dort stammten.

Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten keine unfairen, nur bestimmten Unternehmen vorbehaltenen Steuervorteile gewähren. Die Mitgliedstaaten dürfen bestimmte Unternehmen nicht besser behandeln als andere, da dies den Wettbewerb verfälschen und gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen würde.

Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Körperschaftsteuerbefreiung für Zinsen und Tantiemen in Gibraltar in den Jahren 2011 bis 2013 sowie fünf dort ausgestellte Steuervorbescheide selektive steuerliche Vergünstigungen bieten und einen Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen.

Gibraltar ist in Steuerangelegenheiten autonom und hat daher ein vom Vereinigten Königreich getrenntes Einkommensteuerrecht. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 23.01.19
Newsletterlauf: 05.03.19


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