Landgericht Hamburg erlegt den Anschlussinhabern in Filesharing-Verfahren umfassende Darlegungs- und Vortragspflichten auf Behauptung "Ich war's nicht" reicht nach Auffassung der Hamburger Richter nicht aus
(30.04.10) - Das Landgericht (LG) Hamburg (308 O 691/09) hat in einer von .rka Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung bestätigt, dass Anschlussinhaber in sogenannten Filesharing-Fällen umfassend darlegungsbelastet sind. Die Reduktion auf die Behauptung "Ich war`s nicht" reicht nach Auffassung der Hamburger Richter nicht aus.
Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die von der Anschlussinhaberin und ihrem Lebensgefährten abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen lückenhaft waren. Rechtsanwalt Nikolai Klute, sagte: "Während die Anschlussinhaberin noch versicherte, dass sich die Datei 'nach ihrer Kenntnis' niemals auf ihrem Rechner befunden habe, erklärte der Lebenspartner, dass sich die Datei 'nicht auf dem Rechner befindet'."
Dieser Widerspruch ließ das Gericht zu Recht zweifeln. "In Anbetracht der Häufigkeit der Identifikationen hat das Gericht darüber hinaus hervorgehoben, dass es der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen hätte, darzulegen, wer - wenn nicht sie selbst - die Rechtsverletzung begangen haben könnte", so der Hamburger Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz, "auch insoweit erwiesen sich die Ausführungen der Beklagten als unglaubwürdige Schutzbehauptungen". (.rka Rechtsanwälte: ra)
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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