Diskriminierungsverbot und Alter bei Sozialauswahl Trotz Verbots der Altersdiskriminierung:Ungleichbehandlung ist nach § 10 S. 1 und 2 AGG zulässig
(28.04.10) - Das Lebensalter als Kriterium bei Sozialauswahl mit "Linearem Punktesystem" ist kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot (Urteil BAG v. 05.11.2009, 2 AZR 676/08). Darauf wies jetzt Rechtsanwalt Ulrich Horrion in einer PR-Mitteilung hin.
Zum Sachverhalt Im Unternehmen B geht Beschäftigung zurück, Arbeitgeber und Betriebsrat beschließen Personalabbau. Es wird ein Interessenausgleich mit Namensliste erstellt. Bei der Sozialauswahl wird das Kriterium Lebensalter mit erfasst. Für jedes Jahr gibt es Linear einen Punkt. Der A ist ein jüngerer Kollege und erhält wegen geringer Punktzahl die Kündigung. Er klagt gegen die Kündigung, weil die Sozialauswahl wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot fehlerhaft sei.
Rechtsgründe: Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (vgl. § 1 Abs. 5 UsatG) liegt nicht vor. Das Alter darf trotz Verbots der Altersdiskriminierung verwendet werden. Diese Ungleichbehandlung ist nach § 10 S. 1 und 2 AGG zulässig. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ältere Menschen auf dem Arbeitsmarkt schlechtere Chancen haben als jüngere Menschen.
Ulrich Horrion gibt folgenden Rechtstipp "Die Aufnahme des Alters neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Anzahl von Unterhaltspflichten im Sozialplan ist auch weiterhin ein zulässiges Kriterium bei Aufstellung eines Sozialplans." (Rechtsanwalt Ulrich Horrion: ra)
Rechtsanwalt Ulrich Horrion: Steckbrief
Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen