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Neuregelungen im Urheberrecht


Internet Provider werden bei der Verfolgung von Online-Piraterie auskunftspflichtig – Aber: Keine Auskunftsansprüche ohne Richtervorbehalt
Rechtssicherheit für Provider:
Für direkte Ansprüche der Rechteinhaber ohne richterliche Kontrolle besteht keine Notwendigkeit

(20.06.07) - Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums wird ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Internet Provider bei der Verfolgung von Online-Piraterie eingeführt. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft wird im Rahmen der Experten-Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 20. Juni deutlich machen, dass es bei dem im Regierungsentwurf vorgesehenen Richtervorbehalt für den neuen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch um Rechtssicherheit für Provider und deren Kunden geht. Deswegen kann die Internetwirtschaft darauf auf keinen Fall verzichten.
"Obgleich die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches eine enorme Belastung für die Internetwirtschaft darstellt, ist mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf insgesamt ein gangbarer Weg gefunden worden. Dass ein Zivilrichter die Auskunftsbegehren prüfen und genehmigen muss, gibt der Internetwirtschaft und ihren Kunden Rechtssicherheit. Wichtig ist zudem, dass die Frage der Entschädigung der Kosten für die Auskunftserteilung vernünftig geregelt wird", sagte Oliver Süme, Vorstand Recht und Regulierung des eco-Verbandes der deutschen Internetwirtschaft e.V. "Für direkte Ansprüche der Rechteinhaber ohne richterliche Kontrolle besteht keine Notwendigkeit."

Damit erteilt eco den Forderungen der Rechteinhaber, die den Richtervorbehalt aus dem Gesetz streichen wollen, eine deutliche Absage: "Der Richtervorbehalt muss bleiben", forderte Süme. "Nur wenn das Auskunftsersuchen vorher durch einen Richter geprüft und genehmigt wird, kann vorab geklärt werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, die den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt. Nur durch eine solche Prüfung kann auch Missbrauch verhindert werden, für den die betroffenen Kunden sonst möglicherweise den Provider haftbar machen, der ihre Daten herausgegeben hat."

Auf keinen Fall dürfen nach Auffassung von eco die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung zu speichernden sensiblen persönlichen Daten direkt an die Rechteinhaber herausgegeben werden. Nur staatliche Behörden dürfen Zugriff bekommen. Selbst diese sollten Zugriff nur bei schweren Straftaten erhalten.

Eco schickt auf Wunsch gern das Positionspapier für die Anhörung zu. (eco: ra)


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