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Kündigungen wegen Bagatelldelikten


Gesetzentwurf: SPD will mehr Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die Bagatelldelikte begehen
Bei Bagatelldelikten von Arbeitnehmern herrsche derzeit rechtlich das "Null-Toleranz-Prinzip", schreiben die Parlamentarier


(17.02.10) - Die Voraussetzungen für Kündigungen wegen Bagatelldelikten sollen gesetzlich verengt werden. Dies fordert die SPD-Fraktion in einem Gesetzentwurf (17/648), in dem sie den Kündigungsschutz in diesen Fällen ausweiten will. Bei Delikten "mit nur geringem wirtschaftlichen Schaden" solle beim ersten Mal "in der Regel nur einen Abmahnung ausgesprochen werden", heißt es in dem Gesetzentwurf.

Bei Bagatelldelikten von Arbeitnehmern herrsche derzeit rechtlich das "Null-Toleranz-Prinzip", schreiben die Parlamentarier, "der Verzehr auch nur eines Brötchens des Arbeitgebers" könne den Arbeitsplatz kosten. Zum Verhängnis geworden seien den Betroffenen etwa drei Kiwis, zwei gebratene Fische, drei Fischbrötchen, zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro oder etwa ein Lippenstift, heißt es weiter.

"Die eigenmächtige Aneignung von Eigentum des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin reicht nach derzeitiger Rechtslage ungeachtet des Wertes regelmäßig aus, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor die Tür zu setzen", schreibt die SPD-Fraktion.

Es gelte zwar kein Automatismus, wonach eine Kündigung tatsächlich immer gerechtfertigt sei, vielmehr müsse es vor Gericht "eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Interessenabwägung" geben, heißt es weiter. "Diese Abwägung geht aber regelmäßig zugunsten der Interessen des kündigenden Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aus." (Deutscher Bundestag: ra)

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Verdacht einer Pflichtverletzung und Kündigung


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