Einsatz von Schultrojanern


Plagiatssoftware bedarf Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnis
Es sei nicht Aufgabe der Bundesregierung, einen von den Ländern abgeschlossenen Vertrag mit den Rechteinhabern und Verlagen zu bewerten

(10.04.12) - Soweit bei der Prüfung von Computer-Speichersystemen der öffentlichen Schulen durch den Einsatz der sogenannten Plagiatssoftware personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, bedarf dies der Einwilligung jedes Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnis. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9004) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/8810) mit.

Der Bundesregierung lägen im Übrigen weder Informationen dazu vor, wie oft in Schulen in den vergangenen Jahren beim Gebrauch digitaler Daten gegen das Urheberrecht verstoßen wurde, noch dazu, welche Rechtsstreitigkeiten in den vergangenen Jahren diesbezüglich geführt wurden.

Es sei nicht Aufgabe der Bundesregierung, einen von den Ländern abgeschlossenen Vertrag mit den Rechteinhabern und Verlagen zu bewerten. Die in Rede stehende Software werde ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Länder eingesetzt.

Die Fragesteller hatten vorbemerkt:
"Anfang November 2011 wurde in mehreren Medien über die scharfe Kritik zahlreicher Lehrerinnen und Lehrer gegen Passagen des am 21. Dezember 2010 geschlossenen "Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG" zwischen den Bundesländern und den im Vertrag als Rechteinhaber bezeichneten Verwertungsgesellschaften und Verlagen berichtet. Hauptkritikpunkt war der im Vertrag für "frühestens jedoch im 2. Schulhalbjahr 2011/2012" angekündigte Einsatz einer "Plagiatssoftware" auf Schulservern.

In den Medien wurde daraufhin von einem geplanten Einsatz von "Schultrojanern" gesprochen. Im Vertragstext selbst ist hingegen von einer "Plagiatssoftware" die Rede. Beide Begriffe sind jedoch insofern unzutreffend, als es sich um eine Software handeln soll, "mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können" (§ 6 Absatz 4 des Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG) mit dem Ziel, Urheberrechtsverletzungen festzustellen.

Mit deutlichen Worten haben sich die Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und auch der Deutsche Philologenverband gegen die Inhalte des Vertrages und die Vereinbarungen zur geplanten Nutzung der Scansoftware ausgesprochen. Die Bundesministerin der Justiz hat hierbei ins- besondere datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Softwareeinsatzes formuliert."
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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