Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei


BGH-Urteil: Sharehoster müssen ihren Dienst stärker auf illegale Inhalte überprüfen
RA Christian Solmecke sieht weitreichende Konsequenzen für die Nutzer: "Für die Nutzer wird sich künftig das Problem ergeben, dass sie nicht einmal Sicherungskopien ihrer Musik, Spiele oder Filme bei Rapidshare zwischenlagern dürfen"


(19.07.12) - Sharehoster wie Rapidshare können unter bestimmten Voraussetzungen für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer zur Verantwortung gezogen werden. Dies entschied der BGH (Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11). Aus Sicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke hat der BGH versucht, zwischen den Rechtsauffassungen der ersten beiden Instanzen zu vermitteln:

"Der BGH geht hier gewissermaßen einen Mittelweg. Er verurteilt das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von vorneherein als rechtswidrig, hält es jedoch für möglich, dass Rapidshare ihren Dienst stärker auf illegale Inhalte überprüfen muss. Bedauerlicherweise musste der BGH nicht entscheiden, welche konkreten Maßnahmen einem Sharehoster im Einzelfall zuzumuten sind. Genau um diese Frage wird nämlich seit Jahren gestritten, nicht nur in den Verfahren gegen Rapidshare, sondern auch gegen Youtube und andere Hostprovider.

Meiner Meinung nach gibt es nach wie vor keine zumutbare Möglichkeit, den Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei nach Hinweis des Rechteinhabers mit 100prozentiger Sicherheit zu verhindern. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass ein Wortfilter gerade nicht geeignet ist, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Nutzer haben längst erkannt, dass eindeutig benannte Dateien schneller gelöscht werden und sind daher auf Abkürzungen oder andere kryptische Bezeichnungen ausgewichen.

Außerdem bergen Wortfilter die Gefahr, dass auch andere legale Dateien gelöscht werden. Auch eine manuelle Prüfung scheint mir aufgrund der riesigen Datenmengen, die auf den Servern gespeichert sind, nicht zumutbar. Ich bin daher gespannt, welche konkreten Maßnahmen das OLG Düsseldorf als zumutbar einordnen wird. Ebenfalls zu weit geht auch die Ansicht des BGH, dass Rapidshare künftig auf Webseiten Dritter (so genannte Link Ressources) nach illegalen Inhalten suchen muss.

Für die Nutzer wird sich künftig das Problem ergeben, dass sie nicht einmal Sicherungskopien ihrer Musik, Spiele oder Filme bei Rapidshare zwischenlagern dürfen. Nach Ansicht des BGH ist Rapidshare mehr oder weniger zum blinden löschen verpflichtet, egal ob die Inhalte irgendwo zugänglich gemacht worden sind oder nicht. Wenn sich diese Auffassung in den noch nicht vorliegende schriftlichen Urteilsgründen wiederfinden sollte, halte ich das Urteil für ein Fehlurteil.

Auch für andere Hosting-Plattformen wie Dropbox oder Google Drive hat das Urteil weitgehende Konsequenzen. Die Plattformbetreiber müssen künftig erheblich höhere Anstrengungen unternehmen, um ihren Speicherplatz frei von illegalen Werken zu halten."

Hintergrund des Rechtsstreits war die unerlaubte Verbreitung des Computerspiels "Alone in the dark" über Server des Sharehosters. Hiergegen hatte der Spielehersteller Atari geklagt.

Unter welchen Voraussetzungen haftet Rapidshare?
Rapidshare haftet als Störer, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt werden. Sobald ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung eingeht, muss Rapidshare die beanstandete Datei löschen und z.B. mit Hilfe eines technischen Filters dafür sorgen, dass diese in Zukunft nicht erneut hochgeladen wird. Außerdem müssen auch bestehende Dateien sowie ggf. auch einschlägige Linksammlungen auf gleichartige Rechtsverstöße untersucht werden.

Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass diese Maßnahmen Rapidshare zumutbar sind. Unter welchen Umständen dies der Fall ist hat der BGH leider nicht entschieden. Mit dieser Frage muss sich nun das OLG Düsseldorf noch einmal beschäftigen.

Die Entscheidungen der Instanzen
In erster Instanz hatte das LG Düsseldorf im März 2010 entschieden, dass Rapidshare sich nicht auf das Haftungsprivileg eines Hostproviders berufen könne und gab der Klage von Atari somit statt. Das OLG Düsseldorf war dagegen der Ansicht, Rapidshare habe alle zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von illegalen Uploads des Computerspiels getroffen. Weitergehende Maßnahmen seien Rapidshare nicht zumutbar. Insbesondere die Überprüfung und Löschung per Wortfilter sei nicht zielführend, da die Dateibezeichnung keinen Rückschluss auf den Inhalt erlaube und so auch legale Inhalte gelöscht werden könnten. (Wilde Beuger Solmecke: ra)

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