Wettbewerbsstrafe wegen Google Shopping Statement von Klaus Müller zur Wettbewerbsstrafe wegen Google Shopping
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Wettbewerbsstrafe der Europäischen Kommission gegen Google in Höhe von 2,42 Milliarden Euro bestätigt. Die Kommission sah es 2017 als erwiesen an, dass Google ihre Marktmacht missbraucht hat, indem es in seiner Suchmaschine den eigenen Preisvergleichsdienst Google Shopping systematisch vor anderen Preisvergleichsdiensten bevorzugt. Google kann gegen das Urteil noch Einspruch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), kommentiert:
"Als Verbraucherschützer begrüßen wir, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Entscheidung der EU-Kommission bestätigt. Das Urteil ist ein wichtiger Meilenstein, denn Google hat mit dieser Geschäftspraktik den fairen Wettbewerb behindert, die Angebotsvielfalt eingeschränkt und so Verbraucherinnen und Verbrauchern geschadet. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen darauf vertrauen können, dass Suchmaschinen wie Google oder Empfehlungssysteme wie bei Amazon die relevantesten Ergebnisse anzeigen und nicht konzerneigene Dienste oder Produkte bevorzugen.
Der Fall von Google Shopping zieht sich jetzt seit elf Jahren hin. Dass diese Prozesse zu lange dauern, ist ein Kernproblem des Wettbewerbsrechts. Hier ist schnelleres Gegensteuern gefragt. Deshalb setzt sich der vzbv dafür ein, dass großen Digitalkonzernen mit dem europäischen Digital Marktes Act umfangreiche und sofort greifende Pflichten auferlegt werden können. Diese sollen dafür sorgen, dass Google & Co. sich fair gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern und Wettbewerbern verhalten müssen. Dazu zählt auch ein Verbot der Selbstbevorzugung, wie im Google-Shopping-Fall.
Die Europäische Kommission hat das Wettbewerbsverfahren gegen Google im Jahr 2010 begonnen. Der europäische Dachverband der Verbraucherorganisationen BEUC, dessen Mitglied auch der vzbv ist, ist seit April 2013 als offizielle Partei an dem Verfahren auf Klägerseite beteiligt." (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
eingetragen: 18.11.21 Newsletterlauf: 31.01.22
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