eco zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig: Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig Mehrwert für die Strafverfolgung konnte nie belegt werden
Nachdem der Europäische Gerichtshof mit seinem lang ersehnten Urteil am 22. September vergangenen Jahres entschieden hat, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Entscheidung getroffen. Damit hat der jahrelange Rechtsstreit um die Vorratsdatenspeicherung endlich ein Ende gefunden. Seit Jahren setzt sich eco gegen die Vorratsdatenspeicherung ein und hat die Klage der SpaceNet AG, die 2016 beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht wurde, von Beginn an unterstützt.
Dazu sagt eco Vorstandsvorsitzender Oliver Süme:
"Seit der Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs ist mittlerweile wieder fast ein weiteres Jahr vergangen. Nun hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Immer wieder haben wir diesen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger kritisiert, den die Vorratsdatenspeicherung mit sich bringt, obwohl ein Mehrwert für die Strafverfolgung nie belegt werden konnte. Die Bundesregierung sollte jetzt endlich die Chance für eine politische Weichenstellung ergreifen und die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung in die Wege leiten." (eco: ra)
eingetragen: 15.09.23 Newsletterlauf: 26.10.23
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Der Schwerpunkt des neuen freiwilligen Verhaltenskodexes der Europäischen Union für künstliche Intelligenz liegt verständlicherweise auf der verantwortungsvollen Entwicklung künstlicher Intelligenz. Doch indirekt wirft er auch die Frage nach einem weiteren wichtigen Pfeiler der gewissenhaften Einführung auf: der Sicherheit bei der Nutzung von KI.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte kürzlich ein neues Entwurfsschreiben zur elektronischen Rechnungsstellung. Darin korrigiert das BMF Fehler des Einführungsschreibens vom Oktober 2024 und nimmt Ergänzungen vor. Für Unternehmen gilt es nun zu verstehen, ob sich aus dem Entwurfsschreiben vom 28. Juni 2025 neue oder geänderte Anforderungen für das interne Rechnungswesen ergeben. Dies ist insbesondere für mittelständische Unternehmen kein leichtes Unterfangen.
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