Datenschutz-Compliance bei Acta


BfDI: Acta sieht einen weitgehend reibungslosen Austausch – auch personenbezogener – Daten zwischen den Vertragsparteien vor
Acta verpflichtet Anbieter von Internetdiensten, geschützte Nutzungsdaten, Telekommunikationsunternehmen sogar Verkehrsdaten der Telekommunikation offenzulegen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen


(23.02.12) - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar gesteht eine Fehleinschätzung hinsichtlich der Relevanz von Acta auf die deutsche Rechtlage ein. Schaar sagte:

"Ich bekenne, dass ich die Brisanz von Acta (offizieller Titel: 'Handelsübereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie') recht spät erkannt habe. Jedenfalls schien es mir – und ich denke, damit bin ich nicht allein -, dass nach durch das Europäische Parlament durchgesetzten Entschärfungen (insbesondere dem Verzicht auf obligatorisches 'Three Strikes'-Modell nach französischem Vorbild) aus der Diskussion die Luft raus war. Verschiedene europäische Regierungen – auch die Bundesregierung – legen Wert auf die Feststellung, dass Acta keine Änderungen der nationalen Rechtsordnungen bewirkt. Dies ist – jedenfalls bezogen auf Deutschland – nicht falsch, aber es ist auch nicht ganz richtig."

Schon Art. 2 - so Schaar - würde klarmachen, "dass es allen Unterzeichnern unbenommen ist, Maßnahmen zu treffen, die über das Abkommen selbst hinausgehen".

Lesen Sie mehr im Datenschutzforum - Peter Schaar. Der Blog
https://www.bfdi.bund.de/bfdi_forum/showthread.php?3062-Acta-und-der-Datenschutz
(BfDI: ra)


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