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Freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte


Die bayerische Justizministerin Dr. Beate Merk tadelt Rechtsschutzversicherungsunternehmen, die die freie Wahl des Rechtsanwalts einschränken
Merk fordert die Versicherungsaufsicht auf, die Praxis einiger Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe zu nehmen


(22.08.11) - Die freie Wahl des Rechtsanwalts ist ein wesentlicher Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk: "Nur wer seinen Rechtsbeistand frei wählen kann, kann seine Rechte eigenverantwortlich und bestmöglich wahrnehmen. Das müssen auch die Rechtsschutzversicherungen beachten. Das Versicherungsvertragsgesetz verbietet ihnen deshalb, die freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren einzuschränken."

Die Ministerin weiter: "Wenn eine Rechtsschutzversicherung ihre Kunden über qualifizierte Anwälte informiert, ist das als Serviceleistung durchaus zu begrüßen. Für mich ist die Grenze aber dann überschritten, wenn die Versicherten in unzulässiger Weise zur Wahl von Vertragsanwälten der Versicherung bewegt werden sollen."

Nach Merk ist das beispielsweise dann der Fall, wenn dem Versicherten, der lieber den Anwalt seines Vertrauens beauftragt, mit der Erhöhung der Versicherungsprämie gedroht wird. Oder wenn umgekehrt finanzielle Vorteile winken, falls man sich für den von der Versicherung empfohlenen Vertragsanwalt entscheidet.

"Das deutsche und das europäische Recht untersagen mit gutem Grund die Einschränkung der freien Anwaltswahl. Sobald zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsschutzversicherung eine Geschäftsbeziehung besteht, wächst die Gefahr einer Interessenskollision zu Lasten des Versicherten. Denn die Versicherung mindert ihr Kostenrisiko, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherten vom Rechtsstreit abrät und es nicht zum Prozess kommt," erklärt die bayerische Justiz- und Verbraucherschutzministerin.

Merk fordert daher die Versicherungsaufsicht auf, die Praxis einiger Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe zu nehmen und erforderlichenfalls tätig zu werden. "Notfalls muss gerichtlich geklärt werden, was zulässig ist und was nicht!" (Bayerisches Justizministerium: ra)


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