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Bereichert sich Kreditwirtschaft am P-Konto?


Pfändungsschutzkonto darf nicht extra kosten: Aber noch immer verlangen viele Kreditinstitute zu hohe Kontoführungsentgelte, sagt der vzbv
Verbraucherzentrale Bundesverband fordert gesetzliche Klarstellung - Gesetzesvorschrift § 850k ZPO müsse geändert werden


(10.01.12) - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert das Bundesjustizministerium auf, Extrakosten bei Pfändungsschutzkonten zu unterbinden. Der vzbv hat seit Einführung des Pfändungsschutzkontos im Jahr 2010 insgesamt 44 Banken abgemahnt. 22 Institute haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neun Banken hat der vzbv verklagt. Noch immer verlangen viele Kreditinstitute zu hohe Kontoführungsentgelte und schränken bestehende Kontofunktionen nach Auffassung des vzbv in unzulässiger Weise ein. Zu Recht hatte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner die Praxis der Kreditwirtschaft massiv kritisiert.

Die ersten vom vzbv erstrittenen Gerichtsurteile sind eindeutig: Banken dürfen für das Führen eines P-Konto keine höheren Entgelte verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Denn Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Antrag des Kunden als P-Konto zu führen. So hat das Landgericht Itzehoe einer Bank untersagt, von Kunden nach der Umwandlung ihres gebührenfreien Girokontos in ein P-Konto monatlich 10,90 Euro zu verlangen. Das Landgericht Bremen verbot einer Bank Preisaufschläge bis zu 3,50 Euro im Monat. Ein andere Bank darf ein P-Konto nicht davon abhängig machen, dass sich der Kunde mit einem monatlichen Kontoführungspreis von 17,50 Euro einverstanden erklärt, entschied das Landgericht Köln.

Banken kassieren jedoch weiter, sagt der Verbraucherzentrale Bundesverband
Trotz dieser Erfolge: An der verbreiteten Bankenpraxis haben die Urteile kaum etwas geändert. Viele Geldinstitute kassieren weiter. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hat die hohen Aufschläge massiv kritisiert. "Doch beim Appell darf es nicht bleiben", sagte vzbv-Vorstand Gerd Billen. Seit Einführung des P-Kontos sei die Gebührenproblematik beim P-Konto bekannt und der Gesetzgeber sei bislang untätig geblieben. Billen: "Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzgeber muss endlich einschreiten und verbindlich festlegen, dass für ein P-Konto keine höheren Entgelte verlangt und wesentliche Kontofunktionen nicht eingeschränkt werden dürfen."

Der vzbv begrüßt daher einen Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg, über den Bundesrat zu beraten hatte. Darin wird die Änderung der Gesetzesvorschrift § 850k ZPO vorgeschlagen, die die Regelungen zum P-Konto enthält.

Wer wenig hat, wird doppelt bestraft
Zum 31.12.2011 endete der herkömmliche Kontopfändungsschutz. Damit entfällt auch der gesonderte Schutz von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Rente oder Hartz IV. Dieser erlaubte es Betroffenen, dieses Geld trotz einer Pfändung in den ersten 14 Tagen nach Zahlungseingang abzuheben. Verbraucher, denen eine Pfändung droht, können sich dann nur noch durch die Einrichtung eines P-Kontos davor schützen, dass Gläubiger auch auf ihr pfändungsfreies Einkommen zugreifen.

Gerichtsurteile:
LG Itzehoe, Urteil vom 28.09.2011 (2 O 142/11), nicht rechtskräftig
LG Bremen, Urteil vom 21.09.2011 (1- O – 737/11), nicht rechtskräftig
LG Köln, Urteil vom 4.08.2011 (31 O 88/11), nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

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