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Überwachungsrecht des Betriebsrats


Kein Datenschutz bei Namen kranker Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat
Bundesarbeitsgericht räumt dem Informationsrecht des Betriebsrats den Vorrang ein

(05.04.12) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 07.02.2012 über das Überwachungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement entschieden. Nach dem BAG hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen sämtlicher Arbeitnehmer – auch ohne deren Einverständnis – genannt werden, die für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in Betracht kommen. Der Agad - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. begrüßt, dass das BAG hier die Erlaubnisnorm klar herausgestellt hat.

"Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist jede Datennutzung grundsätzlich verboten, wenn sie nicht im Bundesdatenschutzgesetz oder einem anderen Gesetz ausdrücklich erlaubt ist. Zutreffend sieht das Bundesarbeitsgericht aber gerade in § 84 SGB IX die Erlaubnisnorm für die Weitergabe der Daten an den Betriebsrat. Anders kann dieser seine Aufgabe nicht erfüllen. Der Datenschutz wird häufig – oft aus Unwissen – überinterpretiert", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad, und rät jedem Unternehmen, bei datenschutzrechtlichen Fragen stets "auf der Hut" zu sein.

In dem von BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, nach der der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter erhielt, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber wollte diese Namen nur noch mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer offenlegen und berief sich dazu auf den Datenschutz.

Das BAG räumt dem Informationsrecht des Betriebsrats den Vorrang ein. Der Arbeitgeber habe für die Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem Verfahren solle geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden könne. Die Überwachung des betrieblichen Eingliederungsmanagements sei Aufgabe des Betriebsrats (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Die Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht sei nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig.

Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts müsse der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stünden weder datenschutz-rechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen. (Agad: ra)

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Meldungen: Europäische Kommission

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    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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