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Was versteht man unter einer Lieferkette?


Erste Hilfe zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Broschüre hilft bei der sinnvollen Umsetzung und gibt einen kurzen Überblick auf ähnliche Regelwerke im Ausland bzw. geplante Regelwerke auf EU-Ebene

29. Mai 2025

Das am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) folgt als logische Konsequenz der Entwicklungen der letzten Jahre. Ziel des Gesetzes ist die Einhaltung und der Schutz der Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards durch Vermeidung von Risiken, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit entstehen können.

Die Broschüre "Erste Hilfe zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" von Anahita Thoms erleichtert den Einstieg in dieses komplexe Thema. Sie
• >> stellt die umfangreichen gesetzlichen Pflichten und die sich damit ergebenden Rechtsfolgen und Risiken für Unternehmen verständlich dar,
• >> hilft bei der sinnvollen Umsetzung und gibt einen kurzen Überblick auf ähnliche Regelwerke im Ausland bzw. geplante Regelwerke auf EU-Ebene.
• >> bietet praxistaugliche Tipps, Verweise auf nützliche ergänzende Regelwerke und Checklisten.

Folgende Themen werden u.a. behandelt:
• >> Wer fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes?
• >> Was versteht man unter einer Lieferkette?
• >> Welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken gibt es?
• >> Welche Sorgfaltspflichten haben Unternehmen zu beachten?
• >> Wer ist für die Umsetzung und Kontrolle des Gesetzes zuständig?
• >> Welche Haftungsrisiken haben Unternehmen?

Zielgruppe
Für Verantwortliche in Unternehmen, die einen schnellen Überblick und praxistaugliche Tipps benötigen oder sich mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bislang nur oberflächlich auseinandergesetzt haben.

Die Autorin
Anahita Thoms ist Partnerin bei Baker McKenzie, leitet die deutsche Außenhandelspraxis und ist Globale Leitpartnerin für Nachhaltigkeit der Industriegruppe Industrials, Manufacturing & Transportation. Auch durch ihre Tätigkeit als Beirätin in Unternehmen und Non-Profit-Organisationen erhält sie einen breiten Einblick in die komplexe Wirklichkeit der Compliance-Anforderungen.
Anahita Thoms engagiert sich unter anderem als Vorstandsmitglied der Atlantik-Brücke, Mitglied des Deutschen Komitees von UNICEF sowie Mitglied des Sustainable Finance Beirats der Bundesregierung.

Unter Angabe der Quelle berechtigen Sie die Beck-Gruppe gemäß den Musterregeln des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. die anhand des überlassenen Buches erstellte Rezension auszugsweise weiterverwenden zu dürfen.

Anahita Thoms
Erste Hilfe zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
C.H.BECK, 2023
48 S., Geheftet 7,90€
ISBN 978-3-406-79689-0
(Verlag C.H.BECK: ra)

eingetragen: 16.03.23
Newsletterlauf: 20.06.23

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

    Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Optionsrechte und Eigenkündigung

    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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