Broschüre: Erste Hilfe zur Einführung eines Compliance-Systems In zwölf Abschnitten führt die Broschüre durch die wichtigsten Elemente eines effektiven CMS
Die Broschüre "Erste Hilfe zur Einführung eines Compliance-Systems" unterstützt Compliance-Verantwortliche bei der Einführung in ein risikobasiertes Compliance Management System (CMS). Die Abschnitte richten sich konsequent an etablierten Anforderungen aus. Rechtliche Rahmenbedingungen werden für jede mit Compliance befasste Berufsgruppe verständlich aufbereitet. Ziel ist es, vor allem Compliance-Verantwortliche "an die Hand zu nehmen" und ihnen einen strukturierten roten Faden aufzuzeigen, damit diese ihre immer komplexer werdenden Aufgaben erfolgreich bewältigen können.
In zwölf Abschnitten führt die Broschüre durch die wichtigsten Elemente eines effektiven CMS (Compliance Management System) und gibt praktische Hinweise zum Beispiel in den Bereichen Risikoanalyse, Richtlinien und Prozessen, Kommunikation und Training, Hinweismanagement, Geschäftspartner-Compliance sowie Monitoring und Audit. Checklisten und Arbeitshilfen runden den Leitfaden ab und machen ihn zu einem täglichen Begleiter im Compliance-Alltag.
Vorteile auf einen Blick >> komplexe Materie verständlich erklärt >> Erläuterung der wichtigsten Elemente eines CMS; Compliance Calculator zur ersten Einschätzung eines Compliance-Programms; Hinweise zu Gesetzen und anderen Regeln, einfach erklärt; Anleitung zu einer schrittweisen Umsetzung >> Glossar der wichtigsten Begriffe rund um das Thema Compliance; Checklisten, Übersichten, Abläufe, Tipps >> Do's and Dont's, alles auf den Punkt gebracht
Die Broschüre wendet sich an Compliance Officer, Mitarbeitende in Compliance-Abteilungen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Funktionen mit Schnittstellen zum Compliance-Thema und sonstige Interessierte.
Erste Hilfe zur Einführung eines Compliance-Systems C.H.BECK, 2023 48 S., Geheftet 8,90€ ISBN 978-3-406-79688-3 (Verlag C.H.BECK: ra)
eingetragen: 06.08.23 Newsletterlauf: 17.08.23
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Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.
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