Broschüre: Erste Hilfe zur Einführung eines Compliance-Systems In zwölf Abschnitten führt die Broschüre durch die wichtigsten Elemente eines effektiven CMS
Die Broschüre "Erste Hilfe zur Einführung eines Compliance-Systems" unterstützt Compliance-Verantwortliche bei der Einführung in ein risikobasiertes Compliance Management System (CMS). Die Abschnitte richten sich konsequent an etablierten Anforderungen aus. Rechtliche Rahmenbedingungen werden für jede mit Compliance befasste Berufsgruppe verständlich aufbereitet. Ziel ist es, vor allem Compliance-Verantwortliche "an die Hand zu nehmen" und ihnen einen strukturierten roten Faden aufzuzeigen, damit diese ihre immer komplexer werdenden Aufgaben erfolgreich bewältigen können.
In zwölf Abschnitten führt die Broschüre durch die wichtigsten Elemente eines effektiven CMS (Compliance Management System) und gibt praktische Hinweise zum Beispiel in den Bereichen Risikoanalyse, Richtlinien und Prozessen, Kommunikation und Training, Hinweismanagement, Geschäftspartner-Compliance sowie Monitoring und Audit. Checklisten und Arbeitshilfen runden den Leitfaden ab und machen ihn zu einem täglichen Begleiter im Compliance-Alltag.
Vorteile auf einen Blick >> komplexe Materie verständlich erklärt >> Erläuterung der wichtigsten Elemente eines CMS; Compliance Calculator zur ersten Einschätzung eines Compliance-Programms; Hinweise zu Gesetzen und anderen Regeln, einfach erklärt; Anleitung zu einer schrittweisen Umsetzung >> Glossar der wichtigsten Begriffe rund um das Thema Compliance; Checklisten, Übersichten, Abläufe, Tipps >> Do's and Dont's, alles auf den Punkt gebracht
Die Broschüre wendet sich an Compliance Officer, Mitarbeitende in Compliance-Abteilungen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Funktionen mit Schnittstellen zum Compliance-Thema und sonstige Interessierte.
Erste Hilfe zur Einführung eines Compliance-Systems C.H.BECK, 2023 48 S., Geheftet 8,90€ ISBN 978-3-406-79688-3 (Verlag C.H.BECK: ra)
eingetragen: 06.08.23 Newsletterlauf: 17.08.23
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In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.
Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.
Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.
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