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Social Media: Schleichwerbung vermeiden


Werbekennzeichnung beim Influencer Marketing: Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden
Wann müssen Influencer Werbung als solche kennzeichnen? – Antworten auf diese Frage finden sich in dem Leitfaden der Wettbewerbszentrale zur Kennzeichnung werblicher Posts auf Instagram und Co.



Influencer und werbende Unternehmen gleichermaßen sollen durch den Leitfaden eine kompakte Übersicht erhalten, wie Werbung auf Social Media-Plattformen wie Instagram, TikTok und Co. nach Auffassung der Wettbewerbszentrale transparent und im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht gekennzeichnet werden kann.

Der aktuelle Leitfaden soll dabei helfen, die Transparenz von Werbung in sozialen Medien zu erhöhen. Gleichzeitig soll er sowohl die Werbenden, als auch Agenturen und beworbene Unternehmen dabei unterstützen, Wettbewerbsverstöße und daraus resultierende Abmahnungen zu vermeiden.

Hintergrund ist die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung von werblichen Beiträgen. Die klare und unmissverständliche Kennzeichnung von Werbebeiträgen und anderen gesponsorten Inhalten auf Social Media bezweckt transparente Verbraucherinformation und fairen Wettbewerb. Rezipienten sollen bereits vor der eigentlichen Wahrnehmung eines werblichen Beitrags entscheiden können, ob sie Werbung zur Kenntnis nehmen oder nicht. Entsprechend hat der Werbende über die Hintergründe eines Posts aufzuklären, soweit er für den Beitrag ein Entgelt oder anderweitige Gegenleistung erhalten hat.

Praxistipps berücksichtigen verschiedene Aspekte der Werbekennzeichnung
Der Leitfaden umfasst verschiedene Aspekte der Werbekennzeichnung. Neben einer Einführung in den rechtlichen Rahmen und die Hintergründe der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sowie des Influencer Marketings beinhaltet der Leitfaden auch fiktive Werbebeispiele in Form von Posts, Stories und Reels. Anhand dieser Beispiele ist die Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Werbekennzeichnung auf Social Media ersichtlich.

"Mit dem neuen Leitfaden möchten wir sowohl Influencern als auch Unternehmen Praxistipps bieten, um Werbekennzeichnung auf Social Media Kanälen umzusetzen", so die Intention von Manuela Mülot und Marvin Dinges, beide Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) und Teil der Praxisgruppe Social Media bei der Wettbewerbszentrale. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert eine Werbekennzeichnung, die "auf den ersten Blick" erkennbar ist.

Sweep der EU-Kommission zu Influencer Marketing
Anfang des Jahres hatte die EU-Kommission die Ergebnisse eines EU-weiten Sweeps – einer Marktbeobachtung in den jeweiligen Mitgliedstaaten – vorgestellt. Danach habe man bei EU-weit insgesamt 576 überprüften Influencer-Profilen festgestellt, dass fast alle Influencer (97 Prozent) regelmäßig kommerzielle Inhalte in ihren Beiträgen veröffentlichen. Gleichwohl hätten nur 20 Prozent entsprechende Inhalte systematisch als Werbung gekennzeichnet. Nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist es unter Transparenzgesichtspunkten erforderlich, dass der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich gemacht wird. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 02.09.24
Newsletterlauf: 07.11.24

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Wettbewerbsverbot iSv. §§ 74 ff. HGB

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Erziehungsurlaub & Erfüllung der Wartezeit

    Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden.

  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG* auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

  • Optionsrechte und Eigenkündigung

    Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die "gevesteten" virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. "Vesting-Periode" entstanden sind.

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