Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Kartellrechtliche Bedenken


Bundeskartellamt erwirkt Aufgabe der Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso
Die Mindestumsatzregelung war Bestandteil der seit März 2018 geltenden "Branchenvereinbarung zu den Konditionen für den Vertrieb über das Presse-Grosso"



Die aus sieben größeren Verlagen bestehende "Verlagsallianz" sowie der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten (BPVG) nehmen Abstand von der sogenannten Mindestumsatzregelung beim Presse-Grosso. Das Bundeskartellamt hatte zuvor kartellrechtliche Bedenken geäußert, da die Regelung Verlage mit umsatzschwächeren Titeln diskriminieren könnte. Aufgrund der Aufgabe der bisherigen Regelung, hat das Bundeskartellamt das Verfahren gegen die Verlagsallianz und den BPVG eingestellt.

Zu der Verlagsallianz zählen die folgenden Verlage: Axel Springer SE, Funke Mediengruppe GmbH & Co. KGaA, Gruner + Jahr GmbH, Heinrich Bauer Verlag KG, Hubert Burda Media Holding KG, Medienholding Klambt GmbH & Co. KG sowie Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG.

Die Mindestumsatzregelung war Bestandteil der seit März 2018 geltenden "Branchenvereinbarung zu den Konditionen für den Vertrieb über das Presse-Grosso". Die neue Vereinbarung sah erstmals für die Grossisten einen Vergütungszuschlag für solche Titel vor, die einen bestimmten durchschnittlichen Mindestjahresumsatz pro beliefertem Einzelhändler nicht erreichen (sog. "Mindestumsatz-" oder "Malus-Zuschlag"). Dementsprechend wurde für kleinere, umsatzschwache Titel der Vertrieb teurer. Dagegen richtete sich eine Beschwerde kleinerer, im Arbeitskreis Mittelständischer Verlage e.V. vertretener Verlage.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Unsere bisherigen Ermittlungen haben gezeigt, dass das neue Vergütungssystem Verlage benachteiligen könnte, die überwiegend umsatzschwache bzw. Nischentitel vertreiben. Höhere Vertriebskosten treffen diese Verlage dabei unabhängig davon, ob sie versuchen, die Auflage an die jeweilige Nachfrage anzupassen. Diese Benachteiligung widerspricht gerade der Intention des Gesetzes, wonach ausnahmsweise eine Kartellierung zwischen sämtlichen Wettbewerbern sowohl auf Grosso- als auch auf Verlagsseite im Interesse eines diskriminierungsfreien Pressevertriebs gestattet wird."

Das Bundeskartellamt hatte die Verlagsallianz und den BPVG über seine Ermittlungsergebnisse und die daraus resultierenden, vorläufigen rechtlichen Bedenken informiert. Daraufhin hat der BPVG mit Rundschreiben an alle Zeitschriftenverlage und Nationalvertriebe vom 11. Dezember 2019 mitgeteilt, dass ab dem 1. Januar 2020 keine Mindestumsatz-Zuschläge mehr berechnet würden. Vor diesen Hintergrund konnte das Verfahren eingestellt werden. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 19.02.20
Newsletterlauf: 08.04.20


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

  • Schüco darf sich an Stemeseder beteiligen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb von 49 Prozent der Anteile an der GEST-Holding Gesellschaft m.b.H., Hof bei Salzburg, Österreich, (GEST) durch die Schüco International KG, Bielefeld, (Schüco) freigegeben.

  • Vermehrt so genannte Acqui-hires

    Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die bereits im März 2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden der Inflection AI, Inc. (Inflection) durch Microsoft Corporation (Microsoft) der deutschen Fusionskontrolle unterliegt. Im Ergebnis war das nicht der Fall, weil das Zielunternehmen Inflection zum Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig war.

  • Payback-Daten von Globus maßgeblich

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von vier großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (LEH)-Standorten in Bedburg, Chemnitz, Essen und Wesel von der Globus Markthallen Holding GmbH & Co. KG (Globus) durch die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG (Kaufland) nach umfangreichen Marktermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine Gefahr für den Wettbewerb

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. Merz Lifecare ist ein indirektes Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen