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Freistellung der Wettbewerbsbeschränkungen


Gemeinsame Anzeigenvermarktung von FAZ und SZ ist kartellrechtlich unbedenklich
Das Europäische Kartellrecht enthält keine spezielle Ausnahmeregelung vom Kartellverbot für Verlage



Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die von Süddeutscher Zeitung und Frankfurter Allgemeine Zeitung geplante, gemeinsame Vermarktung überregionaler Anzeigen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Im Ergebnis haben wir keine Bedenken gegen die Kooperation. Die Vorteile überwiegen hier die mögliche Wettbewerbsbeschränkung. Auch die Kunden werden von der geplanten Zusammenarbeit profitieren. Wir haben zahlreiche Agenturen und Werbekunden befragt. Verschlechterungen der Konditionen werden nicht befürchtet. Die Kunden gehen vielmehr davon aus, dass sich der mit einer Kampagnenbuchung verbundene Aufwand zu ihrem Vorteil reduziert."

Die beiden Verlagshäuser möchten künftig die Vermarktung von überregional erscheinenden Printanzeigen gemeinsam in einem Unternehmen wahrnehmen. Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen muss kartellrechtlich stets nach zwei verschiedenen Aspekten überprüft werden. Ende Juli 2020 hatte das Bundeskartellamt bereits die fusionskontrollrechtliche Freigabe für die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erteilt. Nun hat das Bundeskartellamt auch die Prüfung der Kooperation der beiden Wettbewerber unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Kartellverbots ohne Einwände abgeschlossen.

Von der Anwendung des deutschen Kartellverbots ist die Vertriebsvereinbarung aufgrund der gesetzlichen Ausnahmeregelung zur Förderung der wirtschaftlichen Basis von Verlagen ausgenommen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens war hier aber zugleich das Europäische Kartellrecht anzuwenden. Ausschlaggebend für diese rechtliche Einordnung ist die Eignung der Kooperation zur Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels sowie relevante Umsätze der Kooperationsbeteiligten mit Kunden aus dem EU-Ausland. Das Europäische Kartellrecht enthält keine spezielle Ausnahmeregelung vom Kartellverbot für Verlage.

Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die Kooperation zwar eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem relevanten deutschlandweiten Markt für Anzeigen in Nachrichten-Printobjekten bewirkt, in den neben den von den Beteiligten herausgegebenen überregionalen Tageszeitungen und Magazinen auch Wochen- und Sonntagszeitungen sowie Nachrichtenmagazine einzubeziehen sind. Allerdings haben die Ermittlungen gezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung der Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt sind.

Weitere Informationen finden sich in einem Fallbericht zu dem Verfahren. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 18.11.20
Newsletterlauf: 12.01.21


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