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Freistellung der Wettbewerbsbeschränkungen


Gemeinsame Anzeigenvermarktung von FAZ und SZ ist kartellrechtlich unbedenklich
Das Europäische Kartellrecht enthält keine spezielle Ausnahmeregelung vom Kartellverbot für Verlage



Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die von Süddeutscher Zeitung und Frankfurter Allgemeine Zeitung geplante, gemeinsame Vermarktung überregionaler Anzeigen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Im Ergebnis haben wir keine Bedenken gegen die Kooperation. Die Vorteile überwiegen hier die mögliche Wettbewerbsbeschränkung. Auch die Kunden werden von der geplanten Zusammenarbeit profitieren. Wir haben zahlreiche Agenturen und Werbekunden befragt. Verschlechterungen der Konditionen werden nicht befürchtet. Die Kunden gehen vielmehr davon aus, dass sich der mit einer Kampagnenbuchung verbundene Aufwand zu ihrem Vorteil reduziert."

Die beiden Verlagshäuser möchten künftig die Vermarktung von überregional erscheinenden Printanzeigen gemeinsam in einem Unternehmen wahrnehmen. Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen muss kartellrechtlich stets nach zwei verschiedenen Aspekten überprüft werden. Ende Juli 2020 hatte das Bundeskartellamt bereits die fusionskontrollrechtliche Freigabe für die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erteilt. Nun hat das Bundeskartellamt auch die Prüfung der Kooperation der beiden Wettbewerber unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Kartellverbots ohne Einwände abgeschlossen.

Von der Anwendung des deutschen Kartellverbots ist die Vertriebsvereinbarung aufgrund der gesetzlichen Ausnahmeregelung zur Förderung der wirtschaftlichen Basis von Verlagen ausgenommen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens war hier aber zugleich das Europäische Kartellrecht anzuwenden. Ausschlaggebend für diese rechtliche Einordnung ist die Eignung der Kooperation zur Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels sowie relevante Umsätze der Kooperationsbeteiligten mit Kunden aus dem EU-Ausland. Das Europäische Kartellrecht enthält keine spezielle Ausnahmeregelung vom Kartellverbot für Verlage.

Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die Kooperation zwar eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem relevanten deutschlandweiten Markt für Anzeigen in Nachrichten-Printobjekten bewirkt, in den neben den von den Beteiligten herausgegebenen überregionalen Tageszeitungen und Magazinen auch Wochen- und Sonntagszeitungen sowie Nachrichtenmagazine einzubeziehen sind. Allerdings haben die Ermittlungen gezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung der Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt sind.

Weitere Informationen finden sich in einem Fallbericht zu dem Verfahren. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 18.11.20
Newsletterlauf: 12.01.21



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Neue Vorschriften für Digitalkonzerne

    Google (Alphabet Inc., USA) hat sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet, verschiedene Wettbewerbsbeschränkungen bei den Google Automotive Services und bei der Google Maps Platform abzustellen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Ich freue mich, dass wir uns mit Google einigen konnten und somit ganz unmittelbar positive Auswirkungen für die betroffenen Wirtschaftsbereiche erzielen. Die Zusagen von Google haben das Potential, weitreichende Änderungen im Markt zu bewirken. Durch die Aufhebung der bisherigen Beschränkungen stärken wir die Auswahlmöglichkeiten der Kundinnen und Kunden und eröffnen neue Chancen für Wettbewerber von Google."

  • Antennenstandorte für 1&1

    Das Bundeskartellamt hat der Vodafone Group, der Vodafone GmbH und der Vantage Towers AG seine vorläufige rechtliche Einschätzung wegen der mangelnden Bereitstellung von Antennenstandorten für 1&1 übersandt. Das Vodafone-Konzernunternehmen Vantage Towers hatte sich zu der Bereitstellung schon im Jahr 2021 vertraglich verpflichtet, dann kam es aber zu massiven Verzögerungen (s. Pressemeldung vom 2. Juni 2023). Vodafone und Vantage Towers haben jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

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    Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der KNDS Deutschland GmbH & Co KG, der KNDS France, der Rheinmetall Landsysteme GmbH und THALES SIX GTS France SAS freigegeben. Das Gemeinschaftsunternehmen, die MGCS-Projekt Company GmbH, soll ihren Sitz in Deutschland haben. Das Hauptziel des Gemeinschaftsunternehmens ist die industrielle Entwicklung des modularen "Main Ground Combat Systems" (MGCS)-Kampfpanzers in deutsch-französischer Kooperation.

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    Das Bundeskartellamt hat den mittelbaren Erwerb der Uckermärker Milch GmbH (Uckermärker), einer Tochter der Ostmilch Handels GmbH, durch die EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG (EDEKA) freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Bundeskartellamt schaut beim Erwerb von Lebensmittelherstellern durch große Lebensmitteleinzelhändler immer sehr genau hin. Wir müssen ausschließen, dass es durch eine solche Übernahme zu einer Abschottung der Märkte zum Nachteil anderer Produzenten oder Händler kommt. Im vorliegenden Fall ist dies nicht zu befürchten."

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    Das Bundeskartellamt hat seine Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel mit einem umfangreichen Endbericht abgeschlossen. In dem Bericht erläutert das Bundeskartellamt die Strukturen und die Preissetzungsmechanismen auf diesen Marktstufen der Mineralölwirtschaft und identifiziert Stellschrauben, die zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen können.

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