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Regulierung der Kartenzahlungssysteme


Electronic Cash – Verpflichtungszusagen der Kreditwirtschaft umgesetzt
Andreas Mundt: "Die Spitzenverbände der Banken haben ihre Zusagen eingehalten. Im Wege der Verhandlung konnten die Händler nun teils deutlich reduzierte Preise vereinbaren"

(29.04.15) - Händler mussten in der Vergangenheit für jede Zahlung ihrer Kunden per EC-Karte 0,3Prozent des jeweiligen Kartenumsatzes an die kartenausgebende Bank abführen. Die Höhe dieses Entgelts wurde einheitlich von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft festgelegt. Gegen diese Praxis richtete sich ein Verfahren des Bundeskartellamtes. Im April des vergangenen Jahres verpflichteten sich die Spitzenverbände daraufhin, die einheitlichen Händlerentgelte aufzugeben und Verhandlungslösungen einzuführen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Spitzenverbände der Banken haben ihre Zusagen eingehalten. Im Wege der Verhandlung konnten die Händler nun teils deutlich reduzierte Preise vereinbaren. Gerade kleinere Händler profitieren von dem neuen System. Im Unterschied zu großen Einzelhandelsketten oder den Mineralölkonzernen mit ihren Tankstellen konnten kleine Händler in der Vergangenheit keine Preiszugeständnisse durchsetzen."

Seit dem 1. November 2014 werden electronic cash-Transaktionen in Deutschland nur noch auf der Grundlage verhandelter Entgelte zwischen Händlern und Banken abgerechnet.

Die Verhandlungen wurden in der Regel von den jeweiligen Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft mit verschiedenen sogenannten Konzentratoren, die jeweils eine Gruppe von Händler vertreten, geführt. Als Konzentratoren traten bislang überwiegend Netzbetreiber der elektronischen Kartensysteme auf. Künftig könnten aber auch Dritte wie z.B. Händlerkooperationen solche Verhandlungen führen.

Electronic-cash ist nach Bargeld das in Deutschland mit Abstand am häufigsten genutzte Zahlungsmittel. Im Jahr 2013 wurden über 2,5 Mrd. Transaktionen mit einem Volumen von 140 Mrd. EUR über electronic cash abgewickelt. Die Erträge aus den damit verbundenen Händlerentgelten betrugen über 300 Mio. EUR. Eine Alternative zum electronic-cash-System ist für die Handelsunternehmen vor allem das Elektronische Lastschriftverfahren ("ELV").

Geplante europäische Regulierung
Die geplante EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge sieht eine Begrenzung der Interbankenentgelte in Debitkartensystemen auf 0,2Prozent des jeweiligen Kartenumsatzes vor. Soweit die Verordnung auch auf das electronic cash-System anwendbar ist, berührt sie grundsätzlich nicht die in Deutschland geltende Verpflichtung, ausschließlich verhandelte Entgelte abzurechnen.

Andreas Mundt sagte: "Es kommt nun darauf an, diese durch den Wettbewerb gewonnenen Spielräume nicht wieder durch eine zu strikte Regulierung der Kartenzahlungssysteme einzuschränken. Es wäre zu begrüßen, wenn die Regierung von den Möglichkeiten einer flexiblen Handhabung der europäischen Vorgaben für den deutschen Markt Gebrauch machen würde." (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

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    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

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    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

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    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

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