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FlixBus will Postbus übernehmen


Das Bundeskartellamt stellte klar: Fusion von Fernbus-Unternehmen nicht vom Bundeskartellamt geprüft
Fernbusgeschäft: Unternehmen hätten gegenüber dem Bundeskartellamt vorgetragen, dass die Fusion nicht anmeldepflichtig ist



Das Unternehmen FlixMobility GmbH (bekannt als "FlixBus"), München, hat mitgeteilt, dass es das Fernbusgeschäft der Deutsche Post Mobility GmbH (bekannt als "Postbus"), Bonn, übernimmt. Das Bundeskartellamt stellt klar, dass es von den Unternehmen zwar vorab über das geplante Zusammenschlussvorhaben informiert wurde, jedoch die Fusion nicht inhaltlich geprüft hat.

Die Unternehmen haben gegenüber dem Bundeskartellamt vorgetragen, dass die Fusion nicht anmeldepflichtig ist, da es die geltenden Umsatzschwellen der Fusionskontrolle nicht überschreitet. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schreibt vor, dass Fusionen von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen beim Bundeskartellamt angemeldet werden müssen, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen

>> insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielt haben und

>> im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wenn ein Fusionsvorhaben die geltenden Umsatzschwellen nicht erreicht, ist es beim Bundeskartellamt nicht anmeldepflichtig. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen konnten wir daher diesen Zusammenschluss nicht näher prüfen. Insoweit entbehren Meldungen, der Zusammenschluss wäre aus unserer Sicht mangels wettbewerblicher Bedenken freizugeben, jeder Grundlage. Wir haben weder die betroffenen Märkte noch die möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb im vorliegenden Fall näher analysiert." (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 30.08.16
Home & Newsletterlauf: 28.09.16



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

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  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

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