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Wettbewerb auf dem Strom-Erzeugungsmarkt


Bundeskartellamt erleichtert Stromvermarktung durch Evonik Steag
Übernahme der Steag durch Ruhr-Stadtwerke stößt auf keine wettbewerblichen Bedenken


(25.02.11) - Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Evonik Industries AG und die RWE AG wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Rückerstattungsklauseln in Strombezugsverträgen eingestellt, nachdem beide Unternehmen die entsprechenden Klauseln für gegenstandslos erklärt haben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die ungehinderte Vermarktung von Stromerzeugungskapazitäten durch Evonik Steag als eigenständigem Player ist ein wichtiger Baustein, um den Wettbewerb auf dem Erzeugungsmarkt zu beleben und die Marktstruktur zu verbessern. Durch unser Einschreiten stehen künftig zusätzliche Erzeugungskapazitäten in einer Größenordnung von rund 1500 Mega Watt für eine Vermarktung an Dritte zur Verfügung."

Das Bundeskartellamt war im Zuge der Sektoruntersuchung Stromgroßhandel auf wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Leistungsvorhaltungsverträgen zwischen der Evonik Steag GmbH bzw. Evonik Power Saar GmbH (als Anbieter) und der RWE Power AG (als Abnehmer) aufmerksam geworden. Evonik hatte sich in diesen Verträgen dazu verpflichtet, in bestimmtem Umfang Kraftwerksleistung für RWE vorzuhalten.

Kritische Vertragsinhalte betrafen die Verpflichtung von Evonik, im Fall einer Stromvermarktung an Dritte sog. Kapitaldienstentgelte an die RWE zurückzuerstatten. Die Kapitaldienstentgelte hatte RWE im Zuge der Zusammenarbeit zuvor als finanzielle Gegenleistung für die Leistungsvorhaltung durch Evonik entrichtet. Die Rückerstattungsverpflichtungen waren derart bemessen, dass sie eine freie Vermarktung von Stromkapazitäten durch Evonik an Dritte behinderten. Das Bundeskartellamt konnte nach Verfahrenseröffnung die beiden beteiligten Unternehmen dazu bewegen, die in Rede stehenden Klauseln für gegenstandslos zu erklären.

In der Folge hat RWE darüber hinaus erklärt, die ihr eingeräumte Option, den Strombezug aus Evonik-Kraftwerken im Saarland und im Ruhrgebiet über das Jahr 2012 hinaus zu verlängern, nicht auszuüben. Damit steht künftig in substantiellem Umfang Leistung aus Evonik-Kraftwerken für die Vermarktung an Dritte zur Verfügung.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt gestern die Übernahme von 51 Prozent der Anteile an der Evonik Steag GmbH durch die Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH (KBG) fusionsrechtlich freigegeben. Gesellschafter der KBG sind die Dortmunder Stadtwerke AG, die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH, die Stadtwerke Bochum GmbH, die Stadtwerke Duisburg AG, die Stadtwerke Essen AG sowie die Stadtwerke Dinslaken GmbH und die Energieversorgung Oberhausen AG. Dem Fusionsvorhaben standen keine wettbewerblichen Bedenken entgegen.

Andreas Mundt sagte: "Die Beteiligung der Ruhrstadtwerke kann dazu beitragen, dass sich die Steag als ein von den großen vier Erzeugungsunternehmen unabhängiger Player am Markt etabliert." (Bundeskartellamt: ra)


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Kartellrecht und Kartellvergehen

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