Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Marktanteile von weit über 50 Prozent


Bundeskartellamt untersagt die Übernahme der MBO-Gruppe durch die Heidelberger Druckmaschinen AG
Auf Grundlage umfassender Marktermittlungen hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass industrielle Bogenfalzmaschinen einen einheitlichen sachlichen Markt bilden und sog. Mailing-An­lagen, Inline-Finishing-Aggregate und kombinierte Weiterverarbeitungsmaschinen separaten Märkten zuzurechnen sind



Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Heidelberger Druckmaschinen AG, sämtliche Anteile an der HB Vermögensver­wal­tungsgesellschaft mbH & Co. KG zu erwerben, untersagt. Die HB Vermögensverwaltungsgesellschaft ist Anteilseigner des Falzmaschinenherstellers MBO Maschinenbau Oppenweiler Binder GmbH (MBO-Gruppe). Der Zusammenschluss betrifft vor allem den Spezialmaschinen-Markt für die Herstellung von Bogenfalzmaschinen für die industrielle Druckweiterverarbeitung.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der Marktführer Heidelberger Druckmaschinen würde mit der MBO-Gruppe seinen wesentlichen Wettbewerber übernehmen. Auf dem relevanten Markt sind bereits heute europaweit lediglich vier Unternehmen tätig. Der Zusammenschluss würde zu einer marktbeherrschenden Position von Heidelberger Druckmaschinen und einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Kunden führen. Wir haben den Markt sehr intensiv ausermittelt. Gerade mit der Frage der richtigen ökonomischen Marktabgrenzung haben wir uns eingehend befasst und festgestellt, dass industrielle Bogenfalzmaschinen aus Sicht der Kunden einen eigenen Markt bilden, der nicht weiter zu unterteilen ist."

In der Druckindustrie wird generell zwischen den drei Stufen Druckvorstufe, Druck(-prozess) und Druckweiterverarbeitung unterschieden. Die Druckweiterverarbeitung ist der letzte Schritt in der Herstellung eines Druckerzeugnisses. In diesem Schritt wird dem Erzeugnis die endgültige Form verliehen. Dabei werden sehr unterschiedliche spezialisierte Maschinen eingesetzt. Dies sind neben den hier betroffenen Bogenfalzmaschinen z.B. Schneidemaschinen, Zusammentragmaschinen, Klebebinder oder Fadenhefter. Industrielle Bogenfalzmaschinen über­neh­men die Funktion des Falzens von bedruckten Papierbogen bzw. Buchbinderbogen und sind damit ein wesentliches Produktionsmittel im Offset-Bogendruck insbesondere für Falzprodukte wie z.B. Bücher, Broschüren, Geschäftsberichte, Werbe-Flyer oder Folder, sog. Akzidenzen.

Auf Grundlage umfassender Marktermittlungen hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass industrielle Bogenfalzmaschinen einen einheitlichen sachlichen Markt bilden und sog. Mailing-An­lagen, Inline-Finishing-Aggregate und kombinierte Weiterverarbeitungsmaschinen separaten Märkten zuzurechnen sind. Eine noch weitergehende Aufteilung des Marktes in unterschiedliche Formate und Leistungsstufen von industriellen Bogenfalzmaschinen ist allerdings nicht gerechtfertigt, da die verschiedenen Maschinen aus Sicht der Kunden austausch­bar sind und flexibel eingesetzt werden.

Größter Produktbereich der Heidelberger Druckmaschinen AG ist die Herstellung von Offset-Bogendruckmaschinen. In diesem Bereich ist das Unternehmen weltweiter Marktführer. Neben Druckmaschinen gehören zu dem Produktprogramm des Konzerns u.a. aber auch Maschinen der Druckweiterverarbeitungsstufe wie die hier betroffenen Bogenfalzmaschinen sowie Maschinen zur Belichtung der Druckplatten (Druckvorstufe).

Die MBO-Gruppe ist auf Bogenfalzmaschinen für den industriellen Einsatz sowie auf Falzmaschinen mit besonders hoher Leistung bzw. Geschwindigkeit spezialisiert. Außerdem bietet die MBO-Gruppe weitere Produkte für die Druckweiterverarbeitung an.

Heidelberger Druckmaschinen ist bereits heute Marktführer bei Bogenfalzmaschinen in Europa. Durch die Übernahme kämen die Zusammenschlussbeteiligten auf gemeinsame Marktanteile von weit über 50 Prozent. Der europäische Markt für Bogenfalzmaschinen für den industriellen Einsatz ist auch stark konzentriert. Aus Sicht der vom Bundeskartellamt befragten Kunden (überwiegend Druckereien, Buchbindereien und andere spezialisierte Unternehmen) sind neben den Zusammenschlussbeteiligten nur die deutsche GUK-Falzmaschinen Griesser & Kunzmann GmbH & Co. KG und die europäische Tochter des japanischen Unternehmens Horizon als Wettbewerber zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Heidelberger Druckmaschinen und die MBO-Gruppe in dem differenzierten Produktmarkt die beiden engsten Wettbewerber.

Neben Horizon gibt es keine außereuropäischen Wettbewerber, die in Europa tätig wären. Obwohl die deutschen und europäischen Hersteller durchaus weltweit vertreten sind, verzeichnen amerikanische und asiatische Hersteller von Bogenfalzmaschinen nur vernachlässigenswerte Importe nach Europa und sind den befragten Kunden auch überwiegend unbekannt.

Die Ermittlungen haben auch gezeigt, dass Marktzutritte aufgrund von hohem Kosten- und Zeitaufwand sowie der ausgeprägten Kundentreue und dem Bedarf der Kunden nach zeitnahem Service und Ersatzteilversorgung schwierig erscheinen und in den vergangenen 20 Jahren auch nicht erfolgt sind.

Die Untersagung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 12.05.19
Newsletterlauf: 18.06.19



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen