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Zahlreiche Beschwerden von Hybridhändlern


Bosch Siemens Hausgeräte GmbH gibt wettbewerbsbeschränkendes Rabattsystem auf
Das Bundeskartellamt wertete das Rabattsystem der Bosch Siemens Hausgeräte als wettbewerbsbeschränkendes Doppelpreissystem

(17.01.14) - Die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH wird ihr zum 1. Januar 2013 eingeführtes System von Leistungsrabatten ab dem Jahr 2014 nicht mehr praktizieren. Das Rabattsystem hat vor allem sog. Hybridhändler benachteiligt, die Haushaltsgeräte sowohl über ihr stationäres Ladengeschäft als auch über einen Internetshop absetzen. Die Hybridhändler erhielten aufgrund des Rabattsystems umso niedrigere Rabatte, je mehr Umsatz sie über den Internetshop generierten. Das Bundeskartellamt hatte ein Verfahren gegen die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH eingeleitet nachdem es zahlreiche Beschwerden von Hybridhändlern erhalten hatte.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Natürlich kann ein Hersteller mit seinen Händlern qualitative Anforderungen für den Vertrieb seiner Produkte vereinbaren. Wenn die Gewährung umsatzabhängiger Einkaufsrabatte allerdings dazu führt, dass die Händler in der Wahl ihrer Vertriebswege beschränkt werden, ist dies nicht hinzunehmen. Das Rabattsystem setzte Händlern Anreize, ihren Internetvertrieb zu begrenzen. Dadurch wurde der Wettbewerb im Onlinehandel reduziert. Die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH hat mittlerweile alle betroffenen Händler schriftlich über die Aufgabe des bisherigen Rabattsystems informiert. Wir werden das Verfahren daher vorerst nicht weiter verfolgen."

Das Bundeskartellamt wertete das Rabattsystem der Bosch Siemens Hausgeräte GmbH – ähnlich wie das jüngst vom Bundeskartellamt beanstandete Rabattsystem von Gardena – als wettbewerbsbeschränkendes Doppelpreissystem. Die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH teilte dem Bundeskartellamt mit, ab dem Jahr 2014 auf die Rabattspreizung zu verzichten. Damit sind künftig für den stationären und für den Online-Absatz gleich hohe Rabatte erreichbar.

Weitere Informationen finden Sie im Fallbericht auf der Internetseite des Bundeskartellamtes. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

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