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Live-Rechte nur für mehrere Bieter


Bundeskartellamt billigt Vermarktungsmodell für die Vergabe der Bundesligarechte ab der Saison 2017/18
DFL verpflichtet sich erstmalig zu einem Alleinerwerbsverbot

(09.05.16) - Der Ligaverband und die Deutsche Fußball Liga (DFL) haben sich gegenüber dem Bundeskartellamt zur Beachtung umfangreicher Kriterien bei der Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2017/18 verpflichtet. Auf dieser Grundlage sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass zum Einschreiten gegen die Zentralvermarktung.

Um kartellrechtliche Bedenken der Behörde auszuräumen, hatten Ligaverband und DFL verschiedene Selbstverpflichtungen, insbesondere ein sogenanntes Alleinerwerbsverbot, vorgelegt. Es wird einem Bieter damit zukünftig nicht mehr möglich sein, alleiniger Rechteinhaber für alle Live-Spiele der Bundesliga zu werden. Das Bundeskartellamt hat die Selbstverpflichtungen nun für rechtsverbindlich erklärt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wir haben Wert gelegt auf Regelungen, die sicher stellen, dass im Ergebnis mehr als ein einziger Bieter die Live-Rechte erwirbt. Solange nur ein Inhaber der Live-Rechte am Markt ist, birgt dies die Gefahr, dass der Innovationswettbewerb –insbesondere der von internetbasierten Angeboten – beschränkt wird. Wie die Erfahrungen aus anderen Ländern – zum Beispiel England – zeigen, führt ein solches Modell meist nicht dazu, dass der Verbraucher am Ende mehr als ein Abonnement benötigt, um alle Spiele sehen zu können. So können sich die Rechteinhaber gegenseitig auch Unterlizenzen einräumen. Daneben dürfte es aber auch Angebote geben, die nur einen Teil der Live-Spiele umfassen."

Aus ähnlichen Erwägungen haben die Regulierungsbehörden bzw. die Gesetzgeber für andere wichtige europäische Ligen, etwa für die englische Premier League oder die italienische Lega Calcio, unter dem Stichwort "No-Single-Buyer-Rule" bereits ein relativ strenges Alleinerwerbsverbot bei der Vermarktung der Fußball-Fernsehrechte vorgeschrieben, bei dem die Spiele der Anzahl nach zwischen mehreren Erwerbern aufgeteilt werden.

Das Bundeskartellamt sieht es angesichts der von Ligaverband und DFL vorgeschlagenen Paketstruktur als ausreichend an, wenn künftig – je nachdem, ob alle Verbreitungswege oder nur die Internet- und Mobilfunkverbreitung umfasst sind – zwischen 30 und 102 attraktive Bundesligaspiele (von insgesamt 306 Spielen) zusammen mit umfassenden Möglichkeiten zur Highlight-Berichterstattung von einem alternativen Bieter erworben werden.

Für die Tatsache, dass das Bundeskartellamt kein noch weitergehendes Alleinerwerbsverbot gefordert hat, spielte insbesondere auch die relativ starke Stellung des frei empfangbaren Fernsehens in Deutschland und des dort etablierten frühen Sendeplatzes der zeitnahen Highlight-Berichterstattung (derzeit ARD Sportschau) eine Rolle, den das Vermarktungsmodell der DFL weiterhin in dem bekannten Format vorsieht. Außerdem war zu berücksichtigen, dass sich Sport-Live-Berichterstattung im Internet derzeit noch in der Entwicklung befindet und bislang noch kein großes Publikum erreicht.

Zum Hintergrund:
Die zentrale Vermarktung der Medienrechte der Clubs der Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL stellt grundsätzlich eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht können derartige Vereinbarungen nur dann vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn durch die Zentralvermarktung für den Verbraucher vorteilhafte Produktverbesserungen erzielt werden, für die die Wettbewerbsbeschränkungen unerlässlich sind.
(Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

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    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

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