Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Nach EU-Kartellrecht unzulässige Kernbeschränkung


ASICS-Händler dürfen mit Preissuchmaschinen zusammenarbeiten
Bundesgerichtshof bestätigt Entscheidung des Bundeskartellamtes



In einer am 19. Januar 2018 bekannt gemachten Entscheidung vom 12. Dezember 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ASICS ihren Händlern nicht generell verbieten darf, Preissuchmaschinen zu nutzen. Pauschale Verbote, die nicht an qualitative Anforderungen anknüpfen, seien unzulässig. Der Kartellverstoß sei so offensichtlich, dass die Frage keiner weiteren Klärung in einer mündlichen Verhandlung und auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedürfe.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Händler machen im Netz den Großteil ihrer Umsätze über Suchmaschinen und Internetmarktplätze. Sie können im Netz vom Verbraucher aber nicht mehr gefunden werden, wenn Hersteller ihnen verbieten, Preisvergleichsmaschinen oder die jeweiligen Markenzeichen für die Suchmaschinenwerbung zu nutzen. Außerdem haben viele Hersteller von Markenprodukten selbst eigene Online-Shops etabliert und kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon.

Wenn diese Hersteller gleichzeitig Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen und mittleren Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft am Ende nur noch auf die Hersteller selbst, ganz wenige und große Händler und auf noch viel weniger führende Marktplätze konzentrieren. Zugunsten des Verbrauchers und der kleinen Händler müssen wir daher die Märkte für die kleinen Händler offenhalten."

In seiner Begründung hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass den Preissuchmaschinen im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der Anbieter eine erhebliche Bedeutung für den Verbraucher zukomme. Sie ermöglichten es gerade denjenigen, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, gezielt nach Händlern und guten Konditionen zu suchen. Hindere ein Markenhersteller seine Händler pauschal daran, mit Preissuchmaschinen zu kooperieren, sei das eine nach EU-Kartellrecht unzulässige "Kernbeschränkung" des Internetvertriebs. Gerade bei der hier vorliegenden Kombination mit weiteren Online-Beschränkungen sei nicht gewährleistet, dass die Verbraucher in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben.

Der Bundesgerichtshof bestätigte damit – wie zuvor schon das Oberlandesgericht Düsseldorf – eine entsprechende Verfügung des Bundeskartellamts gegen ASICS aus dem Jahr 2015.

Einschränkungen des Online-Vertriebs von Einzelhändlern durch die Hersteller von Markenprodukten hatten auch schon den Europäischen Gerichtshof beschäftigt: Im Jahr 2011 hatte der Gerichtshof entschieden, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs gegen das Kartellverbot verstößt. Anfang Dezember 2017 entschied er dann, dass Luxuswarenherstellerin Coty ihren Händlern den Vertrieb über Online-Marktplätze untersagen dürfe. Der Bundesgerichthof nahm nun auf diese beiden Entscheidungen Bezug. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 25.01.18
Newsletterlauf: 08.03.18



Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

  • Schüco darf sich an Stemeseder beteiligen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb von 49 Prozent der Anteile an der GEST-Holding Gesellschaft m.b.H., Hof bei Salzburg, Österreich, (GEST) durch die Schüco International KG, Bielefeld, (Schüco) freigegeben.

  • Vermehrt so genannte Acqui-hires

    Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die bereits im März 2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden der Inflection AI, Inc. (Inflection) durch Microsoft Corporation (Microsoft) der deutschen Fusionskontrolle unterliegt. Im Ergebnis war das nicht der Fall, weil das Zielunternehmen Inflection zum Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig war.

  • Payback-Daten von Globus maßgeblich

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von vier großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (LEH)-Standorten in Bedburg, Chemnitz, Essen und Wesel von der Globus Markthallen Holding GmbH & Co. KG (Globus) durch die Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG (Kaufland) nach umfangreichen Marktermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine Gefahr für den Wettbewerb

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Zusammenführung der Gesundheits- und Kosmetikunternehmen Merz Lifecare und WindStar im fusionskontrollrechtlichen Vorprüfverfahren freigegeben. Merz Lifecare ist ein indirektes Tochterunternehmen der Merz Holding GmbH & Co. KG, Frankfurt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen