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Wettbewerbsbeschränkungen im Internet


Bundeskartellamt mahnt auch Bestpreisklauseln von Booking.com ab
Bestpreisklauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken

(13.04.15) - Das Bundeskartellamt hat der Booking.com Deutschland GmbH, Berlin, heute seine wettbewerblichen Bedenken gegen die fortgesetzte Anwendung der Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland mitgeteilt. Diese Maßnahme war erforderlich, weil das Hotelbuchungsportal trotz der Bestätigung der Untersagungsentscheidung des Bundeskartellamtes durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Parallelverfahren gegen weiterhin an den Bestpreisklauseln festhält. Die Bestpreisklauseln verpflichten die Hotels, dem Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das OLG Düsseldorf hat mit der Bestätigung unseres Beschlusses gegen HRS eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internet entschieden. Die übrigen großen Hotelportale Booking.com und Expedia sind bislang dennoch nicht bereit, die Bestpreisklauseln aus ihren Verträgen zu streichen. Daher beabsichtigt das Bundeskartellamt, jetzt zunächst Booking.com als mittlerweile mit Abstand größtem Hotelportal in Deutschland die weitere Anwendung der Bestpreisklauseln zu untersagen. Dies dient auch der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu HRS, die bereits seit einem Jahr ihre Bestpreisklauseln aus den Verträgen mit Hotels beseitigt hat. Das laufende Verfahren gegen Expedia wird fortgesetzt."

Bestpreisklauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken. Buchungsportale, die niedrige Provisionen von den Hotels verlangen, können keine niedrigeren Hotelpreise anbieten. Auch Marktzutritte neuer Plattformanbieter werden erschwert.

HRS hat gegen den Beschluss des OLG Düsseldorfs keine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass der Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes nunmehr bestandskräftig ist. Die Abmahnung des Bundeskartellamtes gibt Booking.com Gelegenheit, seine Haltung noch einmal zu überprüfen. Die von Booking angebotenen Kompromissvorschläge (sogenannte Verpflichtungszusagen) lehnt das Bundeskartellamt auf der Grundlage des Urteils des OLG Düsseldorf im Parallelfall HRS als nicht ausreichend ab. Vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Untersagung der Bestpreisklauseln der HRS kommt die Annahme einer weniger weitgehenden Maßnahme für den Marktführer Booking.com in Deutschland nicht in Betracht.

In Europa führen verschiedene andere Wettbewerbsbehörden derzeit Verfahren wegen Bestpreisklauseln bei Hotelplattformen mit Blick auf die Hotels in ihren Ländern. Das Bundeskartellamt steht mit diesen Behörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

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