Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Wettbewerbsbeschränkungen im Internet


Bundeskartellamt mahnt auch Bestpreisklauseln von Booking.com ab
Bestpreisklauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken

(13.04.15) - Das Bundeskartellamt hat der Booking.com Deutschland GmbH, Berlin, heute seine wettbewerblichen Bedenken gegen die fortgesetzte Anwendung der Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland mitgeteilt. Diese Maßnahme war erforderlich, weil das Hotelbuchungsportal trotz der Bestätigung der Untersagungsentscheidung des Bundeskartellamtes durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Parallelverfahren gegen weiterhin an den Bestpreisklauseln festhält. Die Bestpreisklauseln verpflichten die Hotels, dem Hotelportal den jeweils günstigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet einzuräumen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das OLG Düsseldorf hat mit der Bestätigung unseres Beschlusses gegen HRS eine grundsätzliche Frage für Wettbewerbsbeschränkungen im Internet entschieden. Die übrigen großen Hotelportale Booking.com und Expedia sind bislang dennoch nicht bereit, die Bestpreisklauseln aus ihren Verträgen zu streichen. Daher beabsichtigt das Bundeskartellamt, jetzt zunächst Booking.com als mittlerweile mit Abstand größtem Hotelportal in Deutschland die weitere Anwendung der Bestpreisklauseln zu untersagen. Dies dient auch der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu HRS, die bereits seit einem Jahr ihre Bestpreisklauseln aus den Verträgen mit Hotels beseitigt hat. Das laufende Verfahren gegen Expedia wird fortgesetzt."

Bestpreisklauseln sind nur auf den ersten Blick vorteilhaft für die Verbraucher, da sie letztlich den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen einschränken. Buchungsportale, die niedrige Provisionen von den Hotels verlangen, können keine niedrigeren Hotelpreise anbieten. Auch Marktzutritte neuer Plattformanbieter werden erschwert.

HRS hat gegen den Beschluss des OLG Düsseldorfs keine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass der Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes nunmehr bestandskräftig ist. Die Abmahnung des Bundeskartellamtes gibt Booking.com Gelegenheit, seine Haltung noch einmal zu überprüfen. Die von Booking angebotenen Kompromissvorschläge (sogenannte Verpflichtungszusagen) lehnt das Bundeskartellamt auf der Grundlage des Urteils des OLG Düsseldorf im Parallelfall HRS als nicht ausreichend ab. Vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Untersagung der Bestpreisklauseln der HRS kommt die Annahme einer weniger weitgehenden Maßnahme für den Marktführer Booking.com in Deutschland nicht in Betracht.

In Europa führen verschiedene andere Wettbewerbsbehörden derzeit Verfahren wegen Bestpreisklauseln bei Hotelplattformen mit Blick auf die Hotels in ihren Ländern. Das Bundeskartellamt steht mit diesen Behörden und der Europäischen Kommission in engem Kontakt. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen