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Kooperationen zwischen Unternehmen


Unterschiedliche Umsatzsteuersätze: Bundesregierung verteidigt den Umsatzsteuerdschungel
Auf Fragen der Abgeordneten, warum für Maultiere und Maulesel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Esel, antwortet die Regierung, die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände richte sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben



Das Bundeskartellamt hat den Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e.V. dabei unterstützt, einen Leitfaden zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Bieter- und Liefergemeinschaften in der Transportbetonindustrie zu entwickeln. Den Leitfaden hat der Verband veröffentlicht.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Kartellrecht erlaubt selbstverständlich notwendige und sinnvolle Kooperationen zwischen Unternehmen. Auch für unmittelbare Wettbewerber gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn Verbände ihre Mitglieder in dieser Hinsicht kartellrechtlich beraten. In Zweifelsfällen können sich die Unternehmen natürlich auch an das Bundeskartellamt wenden."

Bieter- und Liefergemeinschaften spielen bei Ausschreibungen größerer Bauaufträge eine nicht unwesentliche Rolle. Der Leitfaden des Verbandes der Transportbetonindustrie wurde in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erarbeitet. Er erläutert die kartellrechtlichen Maßstäbe für solche Arbeitsgemeinschaften. Ganz zentral ist die Bewertung, ob durch die Arbeitsgemeinschaft die Abgabe eines Angebots überhaupt erst möglich wurde und ob die konkrete Zusammenarbeit wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig ist; letzteres muss objektiv nachvollziehbar sein. Der Leitfaden enthält auch Ausführungen zum Umfang eines zulässigen Informationsaustausches mit dem potenziellen Partner und eine Sammlung praxisrelevanter Beispielsfälle.

Mit den Grenzen zulässiger Liefergemeinschaften hat sich das Bundeskartellamt bereits in den Sektoruntersuchungen "Walzasphalt" (2012) sowie "Zement und Transportbeton" (2017) intensiv auseinandergesetzt. Auch der Deutsche Asphaltverband hat im vergangenen Jahr einen Leitfaden zu Bieter- und Liefergemeinschaften in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erarbeitet (zum DAV-Leitfaden siehe PM des Bundeskartellamtes vom 10. Dezember 2018). (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 16.07.19
Newsletterlauf: 09.09.19


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Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Beitritt der Konsum Dresden eG, Dresden, zur Edeka Nordbayern-Sachsen-Thüringen eG, Rottendorf, und damit zum Edeka-Verbund nach intensiven Ermittlungen im Vorprüfverfahren freigegeben.

  • Keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Advanced Power Solutions (APS) durch die Energizer Group freigegeben. Energizer und APS stellen Batterien her und vertreiben sie unter eigenen bzw. lizenzierten Marken an den Einzelhandel und an gewerbliche Abnehmer.

  • Marktgeschehen weiter aufmerksam verfolgen

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten indirekten Erwerb sämtlicher Anteile an der Sundwiger Messingwerk GmbH, Hemer, durch die KME SE, Osnabrück, nach intensiven Ermittlungen im Hauptprüfverfahren freigegeben.

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  • Vermehrt so genannte Acqui-hires

    Das Bundeskartellamt hat geprüft, ob die bereits im März 2024 erfolgte Übernahme nahezu aller Mitarbeitenden der Inflection AI, Inc. (Inflection) durch Microsoft Corporation (Microsoft) der deutschen Fusionskontrolle unterliegt. Im Ergebnis war das nicht der Fall, weil das Zielunternehmen Inflection zum Zeitpunkt der Übernahme nur in geringem Ausmaß in Deutschland tätig war.

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