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Kooperationen zwischen Unternehmen


Unterschiedliche Umsatzsteuersätze: Bundesregierung verteidigt den Umsatzsteuerdschungel
Auf Fragen der Abgeordneten, warum für Maultiere und Maulesel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Esel, antwortet die Regierung, die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände richte sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben



Das Bundeskartellamt hat den Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e.V. dabei unterstützt, einen Leitfaden zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Bieter- und Liefergemeinschaften in der Transportbetonindustrie zu entwickeln. Den Leitfaden hat der Verband veröffentlicht.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Das Kartellrecht erlaubt selbstverständlich notwendige und sinnvolle Kooperationen zwischen Unternehmen. Auch für unmittelbare Wettbewerber gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn Verbände ihre Mitglieder in dieser Hinsicht kartellrechtlich beraten. In Zweifelsfällen können sich die Unternehmen natürlich auch an das Bundeskartellamt wenden."

Bieter- und Liefergemeinschaften spielen bei Ausschreibungen größerer Bauaufträge eine nicht unwesentliche Rolle. Der Leitfaden des Verbandes der Transportbetonindustrie wurde in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erarbeitet. Er erläutert die kartellrechtlichen Maßstäbe für solche Arbeitsgemeinschaften. Ganz zentral ist die Bewertung, ob durch die Arbeitsgemeinschaft die Abgabe eines Angebots überhaupt erst möglich wurde und ob die konkrete Zusammenarbeit wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig ist; letzteres muss objektiv nachvollziehbar sein. Der Leitfaden enthält auch Ausführungen zum Umfang eines zulässigen Informationsaustausches mit dem potenziellen Partner und eine Sammlung praxisrelevanter Beispielsfälle.

Mit den Grenzen zulässiger Liefergemeinschaften hat sich das Bundeskartellamt bereits in den Sektoruntersuchungen "Walzasphalt" (2012) sowie "Zement und Transportbeton" (2017) intensiv auseinandergesetzt. Auch der Deutsche Asphaltverband hat im vergangenen Jahr einen Leitfaden zu Bieter- und Liefergemeinschaften in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erarbeitet (zum DAV-Leitfaden siehe PM des Bundeskartellamtes vom 10. Dezember 2018). (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 16.07.19
Newsletterlauf: 09.09.19



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

  • Kartellrechtliches Instrument des § 32f Abs. 3 GWB

    Das Bundeskartellamt macht im Bereich des Kraftstoffgroßhandels erstmals Gebrauch von dem 2023 in Kraft getretenen neuen Wettbewerbsinstrument (§ 32f Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Die Behörde hat ein Verfahren eingeleitet, um in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Kraftstoffgroßhandel eine erhebliche und dauerhafte Störung des Wettbewerbs vorliegt. Sollte sich dies bestätigen, könnte das Bundeskartellamt zielgerichtete Maßnahmen erwägen, um diese Störungen abzustellen.

  • Langfristiger Liefer- und Kooperationsvertrag

    Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Harry-Brot GmbH freigegeben, die Großbäckerei Bergkirchen der Glockenbrot Bäckerei GmbH & Co. OHG zu übernehmen und mit der REWE-Gruppe zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Der Brot- und Backwarenproduzent Glockenbrot ist bislang Teil der REWE-Gruppe.

  • Bedeutende Wettbewerber in allen Bereichen

    Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war."

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