Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Vermeidung von Gewinnverlagerungen


Steuern: EU-Kommission beschließt, Luxemburg wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen
Mindestmaß an Schutz vor Steuervermeidung durch Unternehmen in der gesamten EU



Die Europäische Kommission hat beschlossen, Luxemburg wegen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Richtlinie (EU) 2016/1164) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Richtlinie sieht eine Ausnahme von der für Finanzunternehmen geltenden Maßnahme zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vor. Sie enthält eine erschöpfende Liste der Einrichtungen, die für diese Zwecke als Finanzunternehmen gelten. Luxemburg wendet die Ausnahmeregelung jedoch auch auf Verbriefungsorganismen an, die keine Finanzunternehmen im Sinne der Richtlinie sind.

Im Mai 2020 hatte die Europäische Kommission ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme am 2. Dezember 2021. Darin hatte sie das Land aufgefordert, die fraglichen Rechtsvorschriften binnen zwei Monaten zu ändern. Da die Antwort Luxemburgs auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht zufriedenstellend war, hat die Kommission nun beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Hintergrund
Am 28. Januar 2016 legte die Kommission als Teil des Pakets zur Bekämpfung der Steuervermeidung ihren Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vor. Die Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken in der geänderten Fassung sieht fünf verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung vor, die von allen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen.

Dazu gehören die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC-Regel) zur Vermeidung von Gewinnverlagerungen in ein Niedrig- bzw. Nullsteuerland, die Switch-over-Regel zur Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung bestimmter Einkünfte, die Wegzugsbesteuerung, um zu vermeiden, dass Unternehmen bei der Verlegung von Vermögenswerten die Steuer umgehen, die Zinsschranke zur Verhinderung künstlicher Kreditgestaltungen, die der Verringerung der Steuerlast dienen, und eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, um gegen aggressive Steuerplanung vorzugehen, wenn andere Vorschriften nicht gelten.

Damit sollen ein Mindestmaß an Schutz vor Steuervermeidung durch Unternehmen in der gesamten EU und gleichzeitig ein gerechteres und stabileres Umfeld für Unternehmen gewährleistet werden.

Die Richtlinie trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2018 erlassen und veröffentlichen. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 24.07.23
Newsletterlauf: 29.08.23


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen