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Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel


EU-Kommission leitet förmliches Verfahren gegen TikTok im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein
Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel bei der Gewährung des Zugangs von Forschenden zu den öffentlich zugänglichen Daten von TikTok gemäß Artikel 40 des Gesetzes über digitale Dienste



Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob TikTok in den Bereichen Jugendschutz, Transparenz der Werbung, Datenzugang für Forschende sowie Risikomanagement in Bezug auf suchterzeugendes Design und schädliche Inhalte möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat.

Auf der Grundlage der bisher durchgeführten vorläufigen Untersuchung, einschließlich einer Analyse des von TikTok im September 2023 übermittelten Risikobewertungsberichts sowie der Antworten von TikTok auf die förmlichen Auskunftsverlangen der Kommission (zu rechtswidrigen Inhalten, Jugendschutz und Datenzugang), hat die Kommission beschlossen, ein förmliches Verfahren gegen TikTok im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste einzuleiten.

Darin wird es vor allem um Folgendes gehen:

>> die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste im Zusammenhang mit der Bewertung und Minderung systemischer Risiken in Bezug auf tatsächliche oder vorhersehbare nachteilige Auswirkungen, die sich aus der Konzeption des TikTok-Systems, einschließlich algorithmischer Systeme, ergeben und die Suchtverhalten und/oder sogenannte Rabbit-Hole-Effekte hervorrufen können. Eine solche Bewertung ist erforderlich, um potenziellen Risiken für das Grundrecht auf körperliches und geistiges Wohlbefinden und Kinderrechtsverletzungen entgegenzuwirken sowie die Auswirkungen der Plattform auf Radikalisierungsprozesse abzumildern. Darüber hinaus sind die diesbezüglich bestehenden Risikominderungsmaßnahmen, insbesondere die von TikTok verwendeten Instrumente zur Altersüberprüfung, die den Zugang Minderjähriger zu unangemessenen Inhalten verhindern sollen, möglicherweise weder angemessen noch verhältnismäßig noch wirksam;

>> die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Schutz und Sicherheit für Minderjährige zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf standardmäßige Datenschutzeinstellungen für Minderjährige im Rahmen der Gestaltung und der Funktionsweise von Empfehlungssystemen;

>> die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste, ein durchsuchbares und verlässliches Archiv für auf TikTok verbreitete Werbung bereitzustellen;

>> die von TikTok ergriffenen Maßnahmen zur verbesserten Transparenz der Plattform. Die Untersuchung betrifft mutmaßliche Mängel bei der Gewährung des Zugangs von Forschenden zu den öffentlich zugänglichen Daten von TikTok gemäß Artikel 40 des Gesetzes über digitale Dienste.

Sollten sich diese Vorwürfe bewahrheiten, würden die beanstandeten Mängel Verstöße gegen Artikel 28 Absatz 1, Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Prüfung durchführen. Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ausgang der Untersuchung in keiner Weise vor.

Die jetzige Einleitung des Verfahrens lässt andere Verfahren unberührt, die die Kommission in Bezug auf andere Verhaltensweisen einleiten kann, die einen Verstoß nach dem Gesetz über digitale Dienste darstellen könnten. Dies können beispielsweise Verstöße gegen die Verpflichtungen eines Anbieters in Bezug auf die Verbreitung rechtswidriger Inhalte wie terroristischer Inhalte oder sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet oder im Zusammenhang mit der Meldung möglicher Straftaten sein.

Dies gilt auch unbeschadet der Durchsetzungsmaßnahmen, die von anderen Behörden innerhalb anderer Rechtsrahmen, z. B. des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ergriffen werden.

Nächste Schritte
Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiter Beweise sammeln und kann sich dabei beispielsweise auf zusätzliche Auskunftsersuchen, Befragungen oder Inspektionen stützen.

Infolge der Einleitung eines förmlichen Verfahrens hat die Kommission nun die Möglichkeit, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen z. B. einstweilige Maßnahmen und Nichteinhaltungsbeschlüsse. Außerdem ist die Kommission befugt, von TikTok zugesagte Abhilfemaßnahmen zu den Streitgegenständen des Verfahrens anzunehmen.

Im Gesetz über digitale Dienste ist keine gesetzliche Frist für den Abschluss solcher förmlichen Verfahren festgelegt. Ihre Dauer hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Die Koordinatoren für digitale Dienste oder andere zuständige Behörden der EU-Mitgliedstaaten werden durch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens von ihren Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 28 Absatz 1 entbunden.

Hintergrund
TikTok wurde am 25. April 2023 im Rahmen des EU-Gesetzes über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt, nachdem das Unternehmen gemeldet hatte, dass es 135,9 Millionen aktive monatliche Nutzerinnen und Nutzer in der EU hat. Als sehr große Online-Plattform musste TikTok schon ab vier Monaten nach seiner Benennung damit beginnen, eine Reihe gesetzlich festgelegter Pflichten zu erfüllen. (Eu-Kommission: ra)

eingetragen: 23.02.24
Newsletterlauf: 16.05.24


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