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Umsetzungsmaßnahmen für drei EU-Richtlinien


Vertragsverletzungsverfahren: Deutschland muss Rechtsakt zu Barrierefreiheit umsetzen
Insgesamt haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen für drei EU-Richtlinien in den Bereichen Beschäftigung und soziale Rechte, Steuern und Zollunion sowie Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion mitgeteilt



Die EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten ein: Sie haben keine Mitteilung über Maßnahmen gemacht, um EU-Richtlinien in nationales Recht umzusetzen ("Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung"). Die Kommission sendet deshalb sogenannte Aufforderungsschreiben an die entsprechenden Mitgliedstaaten. Deutschland wird aufgefordert, den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit in nationales Recht umsetzen.

Insgesamt haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen für drei EU-Richtlinien in den Bereichen Beschäftigung und soziale Rechte, Steuern und Zollunion sowie Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion mitgeteilt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderungsschreiben zu antworten und ihre Umsetzung abzuschließen. Die Kommission kann sonst eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Die Aufforderung an Deutschland betrifft die folgende EU-Richtlinie:

Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit: Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Gemäß dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit müssen einige Produkte und Dienstleistungen (wie öffentliche Verkehrsmittel, Bankdienstleistungen und Online-Geschäfte) für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Das betrifft fast 87 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger. Barrierefreiheit ist eine Voraussetzung für die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft. Für Produkte und Dienstleistungen, die unter die Richtlinie fallen, müssen die anbietenden Unternehmen sicherstellen, dass bis zum 28. Juni 2025 eine Reihe einheitlicher EU-Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind.

Die folgenden Mitgliedstaaten haben den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit bis zum 28. Juni 2022 nicht in nationales Recht umgesetzt und erhalten daher ein Aufforderungsschreiben: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 31.07.22
Newsletterlauf: 30.09.22


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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