Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Out: Sektorspezifisches Kartellrecht


Kartellrechts-Compliance: Europäische Kommission stellt Zukunft der kartellrechtlichen Leitlinien für Seeverkehrsdienste zur Debatte
Besondere kartellrechtliche Leitlinien für den Seeverkehr nicht mehr erforderlich?


(14.05.12) - Die Leitlinien über die Anwendung des EU-Kartellrechts auf Seeverkehrsdienstleistungen laufen im September 2013 aus. Daher hat die Europäische Kommission die Stakeholders des Seeverkehrs aufgefordert, sich dazu zu äußern, wie sie sich die künftige Anwendung der Leitlinien vorstellen. Die Generaldirektion Wettbewerb vertritt vorerst die Auffassung, dass besondere kartellrechtliche Leitlinien für den Seeverkehr nicht mehr erforderlich sind. Die Stellungnahmen müssen bis zum 27. Juli 2012 eingehen.

Die Generaldirektion Wettbewerb hat ihre vorläufige Sicht zur weiteren Notwendigkeit der Leitlinien in einem Arbeitspapier der zuständigen Dienststellen dargelegt. Nach der Aufhebung einer Ausnahmeregelung für Linienschifffahrtskonferenzen im Jahr 2006 sollte mit den Leitlinien von 2008 der Übergang von sektorspezifischen zu allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen für den Seeverkehr erleichtert werden. Dieses Ziel, das dem allgemeinen Ansatz der Kommission entspricht, sektorspezifische kartellrechtliche Bestimmungen nach und nach auslaufen zu lassen, ist erreicht. Zudem überschneiden sich die Leitlinien mittlerweile mit allgemeinen kartellrechtlichen Leitlinien wie den Leitlinien zu Vereinbarungen über die horizontale Zusammenarbeit. Die Generaldirektion Wettbewerb vertritt deshalb zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass keine besonderen kartellrechtlichen Leitlinien für den Seeverkehr mehr erforderlich sind.

Die Kommission möchte die Meinung der Stakeholder hierzu hören und fordert alle Beteiligten mit berechtigtem Interesse auf, bis zum 27. Juli 2012 zu dem vorgenannten Arbeitspapier Stellung zu nehmen.

Hintergrund
Am 1. Juli 2008 erließ die Kommission die Leitlinien für die Anwendung von Artikel 81 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 101 AEUV) auf Seeverkehrsdienstleistungen. In den Leitlinien, die am 26. September 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist ein Anwendungszeitraum von fünf Jahren festgelegt. Sie gelten folglich nur noch bis September 2013.
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen