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Kartell der Waschmittelhersteller


Kartellrecht: Kommission verhängt in Kartellvergleichsverfahren Geldbußen von 315.2 Million EUR gegen Waschpulverhersteller
Durch Einräumung ihrer Kartellbeteiligung haben diese Unternehmen der Kommission den raschen Abschluss ihrer Untersuchung ermöglicht

(18.04.11) - Die Europäische Kommission hat Procter & Gamble und Unilever wegen Bildung eines sich auf acht EU-Länder erstreckenden Kartells mit dem Unternehmen Henkel auf dem Markt für Haushaltswaschpulver mit Geldbußen von insgesamt 315.2 Mio. EUR belegt. Die Geldbußen der beiden Unternehmen wurden jeweils um 10 Prozent ermäßigt, weil beide die Kartellbeteiligung eingeräumt und somit zu einem rascheren Abschluss der Untersuchung beigetragen hatten. Henkel wurde die Geldbuße vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission über das Kartell informiert hatte.

Bei den drei Kartellmitgliedern handelt es sich um die führenden Waschmittelhersteller in Europa. Das Kartell bestand etwa drei Jahre lang und verfolgte den Zweck, die Marktstellung der Kartellmitglieder zu stabilisieren und Preisabsprachen zu treffen, was einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellt. Dies ist der dritte Kartellvergleich in einem Jahr.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissar und Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte hierzu: "Durch Einräumung ihrer Kartellbeteiligung haben diese Unternehmen der Kommission den raschen Abschluss ihrer Untersuchung ermöglicht. Dafür wurde ihre Geldbuße ermäßigt. Unternehmen sollten sich aber keinen Illusionen hingeben. Die Kommission wird die Kartellverfolgung mit aller Entschiedenheit fortsetzen, denn Kartelle verlangen von den Verbrauchern Preise, die höher sind, als wenn der Wettbewerb ordnungsgemäß funktioniert."

Die Kommission hat einen Vergleichsbeschluss erlassen, mit dem Geldbußen von insgesamt 315.2 Mio. EUR gegen Procter & Gamble und Unilever verhängt werden. Der Beschluss richtet sich auch an Henkel, doch da das Unternehmen die Kommission im Jahr 2008 zuerst über die Existenz des Kartells informierte, wurde ihm die gesamte Geldbuße erlassen. Alle drei Unternehmen sind führende Hersteller von Vollwaschpulver und anderen Waschmitteln mit Sitz in Europa und müssen daher das Verbot wettbewerbswidriger Verhaltensweisen nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens einhalten.

Das Kartell betraf Vollwaschmittelpulver für die Maschinenwäsche. Der Kommission liegen Beweise dafür vor, dass das Kartell mindestens vom 7. Januar 2002 bis zum 8. März 2005 bestand. Das Kartell begann im Zuge der Umsetzung einer über den Fachverband organisierten europäischen Initiative für umweltfreundlichere Waschmittel. Um den Umweltschutzeffekt zu erreichen, waren Preisabsprachen oder andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen jedoch nicht erforderlich. Diese gehen vielmehr auf die Unternehmen Henkel, Procter & Gamble und Unilever selbst zurück, die auch das damit verbundene Risiko tragen.

Das Kartell bestand für Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, die Niederlande, Portugal und Spanien. Der Beschluss ist gerichtet an Henkel AG & Co. KGaA, Unilever PLC und Unilever NV sowie an Procter & Gamble International S.à.r.l. und The Procter & Gamble Company, die als Muttergesellschaften des P&G-Konzerns gesamtschuldnerisch für die Verhaltensweise ihrer jeweiligen europäischen Tochtergesellschaften haften.

Bei der Berechnung der Geldbußen wurden die Umsätze der Kartellmitglieder in den acht betroffenen Mitgliedstaaten sowie der besonders gravierende Charakter der Zuwiderhandlung und der hohe gemeinsame Marktanteil dieser Unternehmen berücksichtigt. Grundlage der Bewertung waren die EU-Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen.

Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt
Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt Tabelle: Europäische Kommission


Henkel wurde die Geldbuße vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission als erstes von dem Kartell in Kenntnis setzte. Nach den im Juni 2008 von der Kommission durchgeführten Nachprüfungen in dieser Sache (MEMO/08/424) beantragten auch Procter & Gamble und Unilever die Anwendung der EU-Kronzeugenregelung. Die Kommission berücksichtigte deren Mitwirkung an dem Verfahren und ermäßigte die Geldbußen um 50 Prozent (Procter & Gamble) bzw. 25 Prozent (Unilever). Aufgrund der Anwendung des Vergleichsverfahrens erhielten beide Unternehmen eine weitere Ermäßigung um 10 Prozent.

Die Vergleichsgespräche wurden nach einem 2008 eingeführten Verfahren im zweiten Halbjahr 2010 aufgenommen, nachdem die Unternehmen ihr Interesse an einem Vergleich bekundet hatten. Im Januar 2011 übernahmen alle beteiligten Unternehmen klar und unmissverständlich die Verantwortung für die Zuwiderhandlung. Nachdem ihnen im Februar 2011 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte mit den Vergleichsausführungen zugestellt worden war, bestätigten alle beteiligten Unternehmen, dass der Inhalt der Mitteilung ihren Vergleichsausführungen entsprach. So konnte die Kommission in einem straffen Verfahren nur zwei Monate später einen Vergleichsbeschluss erlassen.

Das Vergleichsverfahren
Das Vergleichverfahren stützt sich auf die Kartellverordnung 1/2003 (IP/08/1056 und MEMO/08/458). Seitdem kann die Kommission in geeigneten Fällen ein vereinfachtes Verfahren anwenden und dadurch die Untersuchung beschleunigen. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Die Verbraucher und Steuerzahler haben geringere Kosten zu tragen, bei der Kartellrechtsdurchsetzung werden Ressourcen für die Bearbeitung anderer Fälle frei, und die Unternehmen können schneller mit einem Beschluss rechnen und Geldbußenermäßigungen von 10 Prozent in Anspruch nehmen.

Schadenersatzklagen
Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Auch wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird.

Nach Auffassung der Kommission sollten begründete Schadenersatzansprüche auf eine angemessene Entschädigung der Opfer einer Zuwiderhandlung ausgerichtet sein.

Weitere Informationen zu Schadenersatzklagen einschließlich der öffentlichen Konsultation und einer Bürgerinfo finden Sie unter folgender Adresse:
http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html

Eine um Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen bereinigte Fassung des Vergleichsbeschlusses in dieser Sache wird, sobald sie verfügbar ist, auf folgender Website veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39579
(Europäische Kommisssion: ra)


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