Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Nahezu keine Wettbewerbsverzerrungen


Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Änderung des Umstrukturierungsplans der Commerzbank
Deutschland und die Commerzbank übermittelten ein neues Paket von Verpflichtungszusagen, welches vorsieht, dass das Kerngeschäft der Eurohypo klar von ihren sonstigen Geschäftsbereichen getrennt wird


(11.04.12) - Die Europäische Kommission hat eine Änderung der Verpflichtung Deutschlands und der Commerzbank, deren größte Tochtergesellschaft Eurohypo bis Ende 2014 zu verkaufen, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Commerzbank war die Verpflichtung im Rahmen des Umstrukturierungsplans eingegangen, der am 7. Mai 2009 von der Kommission genehmigt wurde. Als sich herausstellte, dass die Eurohypo wegen ihres großen Kapitalbedarfs und ihrer umfangreichen Risikopositionen bei Staatsanleihen nicht verkauft werden kann, schlugen die deutschen Behörden vor, stattdessen einen Großteil des Geschäfts der Eurohypo innerhalb der Bilanz der Commerzbank abzuwickeln und das Übernahmeverbot bis März 2014 zu verlängern. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass dieser Alternativvorschlag mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht, insbesondere weil unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Dank der guten Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden konnten wir einen Kompromiss erzielen, der ebenso ausgewogen ist wie der ursprüngliche Kommissionsbeschluss. Die Abwicklung der Eurohypo innerhalb der Bilanz der Commerzbank und die Verlängerung des Übernahmeverbots sind ein angemessener Ersatz für den Verkauf der Eurohypo."

Deutschland und die Commerzbank übermittelten ein neues Paket von Verpflichtungszusagen, welches vorsieht, dass das Kerngeschäft der Eurohypo klar von ihren sonstigen Geschäftsbereichen getrennt wird. Nicht zum Kerngeschäft gehören die Staatsfinanzierung und Teile des gewerblichen Immobiliengeschäfts. Die Commerzbank wird die nicht zum Kerngeschäft zählenden Bereiche in eine vollkommen getrennte Umstrukturierungssparte ausgliedern, die diese Geschäftsbereiche geordnet abwickeln soll und keine neuen Geschäfte abschließen darf. Einen kleinen Teil des gewerblichen Immobiliengeschäfts der Eurohypo darf die Commerzbank zusammen mit ihrem eigenen Geschäft in vier Kernländern (Deutschland, Frankreich, Polen und das Vereinigte Königreich) weiterführen. Diese Geschäftstätigkeit wird bis zum 31. Dezember 2013 auf 25 Mrd. EUR reduziert und darf diesen Umfang bis zum 31. Dezember 2015 nicht überschreiten. Die Erfüllung der Verpflichtungen wird von einem unabhängigen Treuhänder überwacht.

Durch die neuen Verpflichtungen ist gewährleistet, dass die Eurohypo aus dem Markt ausscheidet. Der Umstand, dass die Commerzbank einen kleinen Teil des gewerblichen Immobiliengeschäfts der Eurohypo weiterführt, wird dadurch ausgeglichen, dass sämtliche Gesellschaften des Konzerns zwei Jahre länger als ursprünglich vorgesehen, also bis Ende März 2014, keine Unternehmen aufkaufen dürfen, selbst wenn diese nicht der Finanzbranche angehören. Somit kann die Commerzbank im Rahmen der laufenden Umstrukturierungen in der Branche für einen erheblich längeren Zeitraum keine attraktiven Gesellschaften aufkaufen, so dass andere Unternehmen, die keine Beihilfen erhalten haben, zum Zuge kommen können. Dadurch ist gewährleistet, dass die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt sind.

Hintergrund
Die Commerzbank ist eine große deutsche Bank. Ihre Pro-forma-Bilanzsumme beläuft sich auf rund 660 Mrd. EUR. Als Universalbank ist die Commerzbank sowohl im Privat- und Firmenkundengeschäft als auch im Investmentbanking tätig. Ihr Schwerpunkt liegt auf dem Privatkundengeschäft und dem Geschäft mit mittelständischen Firmenkunden in Deutschland sowie in Mittel- und Osteuropa.

In den Jahren 2008 und 2009 führte Deutschland der Commerzbank Kapital zu: 16,4 Mrd. EUR in Form stiller Beteiligungen (unbefristete hybride Tier-1-Kapital-Instrumente nach deutschem Recht) und 1,8 Mrd. EUR über den Kauf von Stammaktien, durch den der SoFFin eine mit Sperrminorität ausgestattete Minderheitsbeteiligung von 25 Prozent plus einer Aktie an der Commerzbank erwarb.

Die Beihilfe wurde im Rahmen einer deutschen Beihilferegelung zur Bankenrettung gewährt, die die Kommission am 12. Dezember 2008 genehmigte. Danach durften grundsätzlich gesunde Banken rekapitalisiert werden, wenn im Einklang mit der Kommissionsmitteilung über die Rekapitalisierung von Banken eine angemessene Vergütung und geeignete Ausstiegsanreize vorgesehen waren.

Am 7. Mai 2009 genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan der Commerzbank, der unter anderem vorsah, dass die größte Commerzbank-Tochter Eurohypo, die in der Staatsfinanzierung und im gewerblichen Immobiliengeschäft tätig ist, bis Ende 2014 verkauft werden muss. Die deutschen Behörden teilten der Kommission jedoch mit, dass die Eurohypo wegen ihrer umfangreichen Risikopositionen bei Staatsanleihen und ihrer Kapitallücke nicht verkauft werden könne. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen