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Steueraufschub für Reinvestition


Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Umwelt- und Steuerfragen
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Immobiliengeschäften



Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Umweltauswirkungen bestimmter Projekte angemessen bewertet werden. Deutschland soll seine nationalen Rechtsvorschriften anpassen, um die mit der neuen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführten Änderungen zu berücksichtigen. Außerdem richtete die Kommission im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren im November Aufforderungen an Deutschland in Steuerfragen.

Mit der neuen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll sichergestellt werden, dass Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vor ihrer Genehmigung angemessen geprüft werden.

Die Kommission hatte Deutschland im Juli 2017 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Aus der Antwort Deutschlands geht hervor, dass die fehlenden Bestimmungen noch nicht vollständig in das nationale Recht eingeführt worden sind. Da Deutschland die EU-Vorschrift noch nicht vollständig in nationales Recht überführt hat, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Deutschland muss binnen zwei Monaten Stellung dazu nehmen. Andernfalls kann die Kommission Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einreichen.

Die Kommission forderte Deutschland auf, seine Vorschriften zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Immobiliengeschäften zu ändern. Sie hat beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzustellen, weil das deutsche Steuerrecht inländische und ausländische Unternehmen ohne gewerbliche Tätigkeit in Deutschland bei bestimmten Immobiliengeschäften im Hinblick auf die Gewinnbesteuerung unterschiedlich behandelt.

Das deutsche Einkommensteuergesetz gewährt nur dann einen Steueraufschub für die Reinvestition von Veräußerungsgewinnen, wenn das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen der Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften ohne gewerbliche Tätigkeit in Deutschland wird davon ausgegangen, dass sie eine solche Betriebsstätte unterhalten, bei gebietsfremden Gesellschaften dagegen in der Regel nicht. Dies führt zu einer unerlaubten Einschränkung des in Artikel 63 AEUV verankerten freien Kapitalverkehrs. Kommt Deutschland der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten
Deutschland soll neben Zypern, Tschechien, Griechenland, Italien, Luxemburg und Spanien Maßnahmen zur Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten mitteilen. Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten, weil sie es versäumt haben, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union bis zum 30. Juni 2019 mitzuteilen.

Reagieren diese Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit den Fällen zu befassen. Gleichzeitig hat die Kommission beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Litauen einzustellen, das seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 11.12.19
Newsletterlauf: 25.02.20


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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