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Von ZF angebotene Verpflichtungen räumen Bedenken


Fusionskontrolle: EU-Kommission genehmigt Zusammenschluss von Automobilzulieferern ZF und TRW unter Bedingungen
Der geplante Zusammenschluss hätte in seiner ursprünglichen Form die beiden größten Zulieferer von Fahrwerkkomponenten für europäische Pkw- und Lkw-Hersteller im EWR miteinander vereint

(07.04.15) - Die Europäische Kommission hat die Übernahme der US-amerikanischen Automobilteil-Herstellerin TRW durch ihren deutschen Konkurrenten ZF Friedrichshafen gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Dieser Beschluss wird an die Bedingung geknüpft, dass die Sparte Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Fahrgestellteilen von TRW veräußert wird. Die Kommission hatte Bedenken, dass das Vorhaben in seiner angemeldeten Form zu Preiserhöhungen von Fahrgestell-Teilen hätte führen können, da die wenigen verbleibenden Wettbewerber nicht in der Lage gewesen wären, einen ausreichenden Wettbewerbsdruck auf das fusionierte Unternehmen auszuüben. Die von ZF angebotenen Verpflichtungen räumen diese Bedenken aus.

Zu den Komponenten für Fahrwerke und Aufhängungen eines Kraftfahrzeugs zählen Teile wie Kugelgelenke für Aufhängungen, Regelarme, Spurstangen, Stabilisatoranbindungen, Drehstäbe, Traggelenke und Lenkungsgestänge. Sowohl ZF als auch TRW beliefern derzeit die Automobilindustrie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und die nachgelagerten nationalen unabhängigen Aftermärkte für Ersatzteile zur Wartung und Instandhaltung mit Fahrwerkkomponenten.

Der geplante Zusammenschluss hätte in seiner ursprünglichen Form die beiden größten Zulieferer von Fahrwerkkomponenten für europäische Pkw- und Lkw-Hersteller im EWR miteinander vereint. Beide Unternehmen sind momentan auf diesem Markt wichtige Anbieter, die im engen Wettbewerb stehen. Die Kommissionsuntersuchung hat ergeben, dass neue Anbieter insbesondere wegen der hohen technischen Anforderungen und erforderlichen Investitionen nur schwer auf dem Markt Fuß fassen können. Auch können die meisten Abnehmer die betreffenden Bauteile nicht konzernintern produzieren. Zudem verfügen sie augenscheinlich nicht über eine ausreichende Nachfragemacht, um etwaige Preiserhöhungen durch das fusionierte Unternehmen abzuwehren. Deswegen hatte die Kommission Bedenken, dass das Vorhaben zu Preiserhöhungen für Pkw- und Lkw-Fahrwerkteile hätte führen können.

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, hat ZF zugesagt, das Fahrwerkkomponenten-Geschäft von TRW im EWR zu veräußern. Die Veräußerungszusage umfasst sowohl die Herstellungs- als auch die einschlägigen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten für diese Komponenten, einschließlich der Produktionsstätten, der Rechte an geistigem Eigentum, der laufenden Kunden- und Lieferverträge, des Know-hows, der Übergangsdienstleistungen, Lizenzen und Genehmigungen sowie Test- und Herstellungsanlagen. Mit dieser Veräußerung würde jegliche Überschneidung zwischen beiden Unternehmen im Bereich der Herstellung und Lieferung von Fahrwerkkomponenten für die Automobilbranche beseitigt. Darüber hinaus würde der Verkauf der betreffenden Sparte den Marktzutritt eines weiteren Herstellers und Lieferanten dieser Produkte ermöglichen.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass das geplante Vorhaben in der durch die Verpflichtungen geänderten Form den Wettbewerb nicht gefährdet. Die Genehmigung des Zusammenschlusses erfolgt unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen vollständig eingehalten werden.

Die Übernahme wurde am 22. Januar 2015 bei der Kommission angemeldet.

Unternehmen und Produkte
ZF Friedrichshafen ist ein weltweit tätiger Anbieter von Antriebs- und Fahrwerktechnik. Für die Automobilindustrie stellt ZF vor allem Antriebsstränge und Fahrgestelle her.

TRW ist ein weltweit tätiger Zulieferer für die Automobilbranche mit dem Schwerpunkt aktive und passive Sicherheitstechnik.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Pflicht, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung) und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen (35 Arbeitstagen, wenn Verpflichtungszusagen angeboten werden) entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Phase II). (Europäische Kommision: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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