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Einfuhren und darin enthaltene Emissionen


Anpassung des CO2-Grenzwertes (CBAM): EU-Kommission konsultiert zu den Berichtspflichten
Ab dem 1. Januar 2025 wird nur noch die EU-Methode akzeptiert



Die Europäische Kommission hat eine Konsultation zu den Regeln für die Umsetzung des Mechanismus zur Anpassung des CO2-Grenzwertes (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) veröffentlicht. Es geht dabei um die Übergangsphase, die am 1. Oktober dieses Jahres beginnt und bis Ende 2025 läuft. Der veröffentlichte Entwurf der Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den Berichterstattungspflichten und den Informationen, die von den EU-Importeuren von CBAM-Waren verlangt werden. Außerdem umfasst er die vorläufige Methode zur Berechnung der während des Herstellungsprozesses von CBAM-Waren freigesetzten eingebetteten Emissionen. Die Konsultation endet am 11. Juli 2023.

In der Übergangsphase der CBAM müssen die Händler nur über die Emissionen ihrer Importe berichten, die dem Mechanismus unterliegen. Einen finanziellen Ausgleich müssen sie nicht zahlen. Das gibt den Unternehmen Zeit, sich vorzubereiten, und liefert die notwendigen Informationen für die Feinabstimmung der endgültigen Methode bis 2026.

Flexibilität vorgesehen
Der Entwurf der Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität vor, wenn es um die Werte geht, die für die Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen verwendet werden. Im ersten Jahr der Umsetzung können die Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen: (a) vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode), (b) Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und (c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten. Ab dem 1. Januar 2025 wird nur noch die EU-Methode akzeptiert.

Dieser schrittweise Ansatz wird den Herstellern Zeit geben, sich auf vorhersehbare Weise anzupassen. Die Kommission entwickelt außerdem spezielle IT-Tools, die den Importeuren bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen helfen sollen. Dazu kommen ausführliche Anleitungen, Schulungsmaterialien und Tutorials, um die Unternehmen zu unterstützen, wenn der Übergangsmechanismus beginnt. Während die Importeure aufgefordert werden, ab dem 1. Oktober 2023 Daten für das vierte Quartal zu erheben, muss ihr erster Bericht erst Ende Januar 2024 vorgelegt werden.

Nach Konsultation mit Ländern und Stakeholdern jetzt öffentliche Konsultation
In einem völlig transparenten Verfahren hat die Kommission bei der Ausarbeitung der Berichtspflichten eine Expertengruppe unter umfassender Einbeziehung von Drittländern, Interessengruppen und der Industrie informell konsultiert.

Die öffentliche Konsultation ist online verfügbar, und Rückmeldungen von Unternehmen, Hochschulen, der Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit sind bis zum 11. Juli willkommen. Die interessierten Kreise werden gebeten, sich bei ihren Rückmeldungen auf die spezifischen Durchführungsbestimmungen des Gesetzentwurfs zu konzentrieren und nicht auf die CBAM-Verordnung selbst. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 13.06.23
Newsletterlauf: 14.08.23


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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