Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Kürzung der Pendlerpauschale


Werbungskosten: Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - Mit einem Formbrief dem Finanzminister Widerstand leisten
Bis zur endgültigen Klärung in Karlsruhe können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung die Pendlerpauschale nach altem Recht absetzen


(26.02.08) – Der deutsche Finanzminister Peer Steinbrück bleibt hart – obwohl der Bundesfinanzhof die Kürzung der Pendlerpauschale am 23.01.08 für verfassungswidrig erklärt hatte, will der Finanzminister nicht nachgeben. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Werbungskosten.

Das Bundesfinanzministerium hingegen will diese Fahrten als Privatfahrten einstufen, für die es keine steuerlichen Erleichterungen mehr geben soll. Die letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidung – wahrscheinlich im Sinne des BFH – nicht vor Ende 2008 erwartet wird.

Bis zur endgültigen Klärung in Karlsruhe können Steuerpflichtige in ihrer Steuererklärung ab 2007 die Pendlerpauschale nach altem Recht – also ab dem ersten Kilometer – absetzen. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht Steinbrücks Meinung anschließen, müssen sie allerdings das einbehaltene Geld zurückzahlen; dieser Fall ist nach Meinung von Experten jedoch unwahrscheinlich.

Die Finanzämter sind angehalten, die Steuerbescheide als vorläufig anzuerkennen. Wenn das Finanzamt des Steuerpflichtigen die Pauschale erst ab Kilometer 21 akzeptiert, kann mit Hilfe eines Musterbriefes gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegt werden.

Den Musterbrief gegen die Kürzung der Pendlerpauschale gibt es kostenlos bei formblitz.de. Ebenfalls kostenlos zum herunterladen steht der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung sowie der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auf Formblitz zur Verfügung. (Formblitz: ra)

Lesen Sie auch:
Pendlerpauschale: Kürzung verfassungswidrig


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Führerscheinüberprüfung durch Arbeitgeber

    Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, "wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen".

  • Außenwirtschaftsgesetz wird geändert

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.

  • Bundesregierung plant Änderungen im Batterierecht

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

  • CO2-Emissionen reduzieren

    Die Bundesregierung will die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresgrund auf hoher See ermöglichen - und dazu den Export des klimaschädlichen Treibhausgases in andere Länder wie etwa Norwegen erlauben. Ziel ist es, auf diese Weise schwer vermeidbare CO2-Emissionen zu reduzieren.

  • Nutzung von Mobilitätsdaten

    Damit multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste ermöglicht und eine Datengrundlage für die anbieterübergreifende digitale Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen geschaffen werden kann, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Mobilitätsdatengesetzes (20/13954) vorgelegt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen