Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Pendlerpauschale: Kürzung verfassungswidrig


BFH-Entscheidung: Neuregelung der Entfernungspauschale nicht verfassungskonform – Bundesregierung schaltet dagegen auf stur
FDP-Finanzexperte Dr. Hermann Otto Solms Solms: Kürzungen bei der Pendlerpauschale jetzt zurücknehmen


Hermann Otto Solms:
Hermann Otto Solms: Anlass zum Handeln, Bild: bundestag.de

(24.01.08) - Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält die Regelung, die Pendlerpauschale zu kürzen, für verfassungswidrig, so das Urteil des BFH am Mittwoch, 23.01.08. Jetzt muss dass Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden, ob die im Steueränderungsgesetz festgelegte Regelung gegen das Grundgesetz verstößt.

Seit 2007 sind Fahrten zur Arbeit bis zu 20 Kilometern nicht mehr steuerlich absetzbar, erst mit 30 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer. Der Finanzminister beziffert die Einsparungen für den Staat (und damit die Belastungen für die Pendler) mit rund 2,5 Milliarden Euro jährlich.

BFH-Richter Hans-Joachim Kanzler hatte in einer Begründung des Urteils unter anderem festgestellt, dass Fahrten zur Arbeit rein beruflicher Natur sein, und keinen privaten Charakter haben.

Zu den am 23.01.08 bekannt gegebenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs betreffend die Abschaffung der Pendlerpauschale durch das Steueränderungsgesetz 2007 erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

"Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Bundesregierung nicht gefolgt, dass die Neuregelung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof legt die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Die Letztentscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht. Dort sind ebenfalls bereits die Vorlagen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlands zu dieser Frage anhängig.

Das Bundesverfassungsgericht wird sich daher in Kürze abschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung befassen. Dabei wird es auch berücksichtigen, dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Köln die Neuregelung ebenso wie die Bundesregierung als verfassungsgemäß ansehen.

Die vom Bundesfinanzhof vorgetragenen Gründe für seine heutige Entscheidung sind nicht überzeugend. Die Bundesregierung hat keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Pendlerpauschale zu zweifeln und geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsposition noch in diesem Jahr bestätigen wird.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen."

Seitens der Opposition wird diese Auffassung der Deutschen Bundesregierung scharf kritisiert. Wie Verbände und Gewerkschaften fordert auch sie die Bundesregierung auf, die Neuregelung zurückzunehmen und ein Konzept vorzulegen, dass nicht gegen die Verfassung verstößt. Kritiker der Bundesregierung sehen das BFH-Urteil als Signal für Karlsruhe an, im gleichen Sinn wie der BFH zu entscheiden.

"Hocherfreulich" nannte DGB-Bundesvorstandsmitglied Claus Matecki die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Die Gewerkschaften hätten "mit Hilfe von Rechtsgutachten von Anfang an darauf hingewiesen, dass die Aberkennung der Fahrtkosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Werbungskosten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar" sei. "Nicht wir, sondern die Bundesregierung war also offenbar auf dem Holzweg."

"Die FDP-Bundestagsfraktion fordert die Bundesregierung auf, die Kürzungen bei der Pendlerpauschale jetzt zurückzunehmen und damit die Steuererhöhungen für viele Pendler rückgängig zu machen", forderte FDP-Finanzexperte Dr. Hermann Otto Solms. Die gegenwärtigen Verfahren beim BFH und dem Bundesverfassungsgericht sollten für die Koalition Anlass zum Handeln sein, bevor sie von den Gerichten dazu gezwungen werde.

"Die rechtliche und damit finanzielle Unsicherheit bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist den Bürgern in Zeiten ständig steigender Belastungen - gerade auch für das Autofahren - nicht zuzumuten", unterstreicht Solms. "Die CSU, die ihre Rolle als Steuersenkungspartei sucht, sollte das Thema endlich ernst nehmen und in der Bundesregierung durchsetzen, dass die Kürzungen bei der Pendlerpauschale zurückgenommen werden."
(BFH: ra)


Meldungen: Weitere Urteile

  • Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).

  • Betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

  • Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz

    Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.

  • Steuererklärung und Steuerbescheid

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.

  • Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen