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Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vereinsvorstände


Deutscher Bundesrat will das externe Haftungsrisiko eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds begrenzen - Bundesregierung sieht den Weg des Bundesrates als nicht geeignet an
Ehrenamtliche Vereinsvorstände unterliegen nach bisher geltender Rechtslage "erheblichen Haftungsrisiken", die mit einer Übernahme einer solchen Leitungsfunktion verbunden sind


(27.08.08) - Besondere zivilrechtliche Haftungsbegrenzungen für Vereinsvorstände belasten Vereine und deren Mitglieder erheblich und sind deshalb nicht im Sinne einer Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Zu dieser Feststellung kommt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf des Bundesrates (16/10120).

Mit diesem strebt die Länderkammer an, die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen zu begrenzen. Zur Begründung führt sie die nach bisher geltender Rechtslage "erheblichen Haftungsrisiken" an, die mit einer Übernahme einer solchen Leitungsfunktion verbunden seien, und die einer Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements deshalb im Wege stünden.

Bisher werden Vorstandsmitgliedern, unabhängig von der Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit, umfangreiche Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder vor allem bei der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und hinsichtlich der Erfüllung steuerlicher Pflichten auferlegt.

Um das externe Haftungsrisiko eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds zu begrenzen sieht der Gesetzentwurf vor, im Rahmen der Verpflichtung von Vorstandsmitgliedern "an die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsvorstandes anzuknüpfen". Danach würde eine entsprechende Verpflichtung eines Vorstandsmitglieds ausscheiden, wenn dieses nach der schriftlichen Ressortverteilung für den jeweiligen Bereich nicht verantwortlich ist. Die bisher in diesem Zusammenhang bestehenden umfassenden Überwachungspflichten würden damit künftig entfallen, argumentiert der Bundesrat.

Mit dem Gesetz soll aber auch das interne Haftungsrisiko begrenzt werden. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied haftet demnach dem Verein für Schäden haften, die in der Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, nur wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Außerdem wird dem Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch für die Fälle eingeräumt, in denen es einem Dritten wegen eines "lediglich einfach fahrlässigen Verhaltens" zum Schadenersatz verpflichtet wäre.

Diesen Weg sieht die Bundesregierung als nicht geeignet an, um das Haftungsrisiko zu begrenzen, denn zur Entlastung der Vorstandsmitglieder müssten die Vereine und Vereinsmitglieder ein höheres Schadenrisiko tragen: "Verursacht ein Vorstandsmitglied erhebliche Schäden, können Haftungsbegrenzung und der Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen aufgrund einfach fahrlässiger Schädigung Dritter zur Zahlungsunfähigkeit auch gesunder Vereine führen", schreibt die Regierung.

Anstatt Haftungsrisiken einfach vom Vorstandsmitglied auf den Verein und seine Mitglieder zu verlagern, sollte das Risiko durch eine "angemessene Versicherung auf Kosten des Vereins" abgedeckt werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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