Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Bad Banks auch für Landesbanken


Bad-Bank-Modell: Neben Entlastung von Risikopapieren auch die Auslagerung von Geschäftsfeldern
Grundsatz der Eigentümerhaftung: Die Eigentümer der auslagernden Institute tragen die volle wirtschaftliche Verantwortung für die Abwicklung und möglicherweise entstehenden Verluste


(12.06.09) - Das so genannte Bad-Bank-Modell ist weiterentwickelt worden und nun insbesondere für die Landesbanken interessant. Neben der Entlastung von Risikopapieren sieht es auch die Auslagerung von Geschäftsfeldern vor. Das Bundeskabinett verabschiedete am Mittwoch dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf. Im Mai brachte es das erste Bad-Bank-Gesetz auf den Weg.

Bisher ermöglichte das Bad-Bank-Modell eine Auslagerung "toxischer Wertpapiere" in eine so genannte Zweckgesellschaft. Nun ist ein Konsolidierungsmodell hinzugekommen. Belastete Banken können so weitere Risikopositionen und auch nicht mehr benötigte Geschäftsbereiche auslagern. Ziel ist eine Bilanzbereinigung und eine Neustrukturierung.

Grundsatz der Eigentümerhaftung
Der Gesetzentwurf sieht gesonderte, öffentlich rechtliche Abwicklungsanstalten vor. Sie kommen unter das Dach des staatlichen Bankenrettungsfonds SoFFin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung).

Inhaber der Vermögensgegenstände, die dahin überführt sind, bleiben die Anteilseigner der Bank. Sie haften auch für künftige Verluste aus der Abwicklung. Es gilt also der Grundsatz der Eigentümerhaftung: Die Eigentümer der auslagernden Institute tragen die volle wirtschaftliche Verantwortung für die Abwicklung und möglicherweise entstehenden Verluste. Das schließt Haftungsrisiken für den Bund und somit den Steuerzahler so weit wie möglich aus.

Wie auch das im ersten Baustein eingerichtete Modell der Zweckgesellschaften steht auch das Konsolidierungsmodell allen Banken offen. Vor allem will die Bundesregierung damit aber die Konsolidierung der Landesbanken unterstützen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

Lesen Sie auch:
"Bad Banks" sollen Kreditinstitute entlasten
Bad Bank kommt von Bad Banking
Bundesregierung beschließt "Bad Bank"-Gesetz

Weitere Informationen (externe Links)
Wie funktioniert das "Bad Bank"-Modell?
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung


Meldungen: Gesetze

  • Vergaberecht soll vereinfacht werden

    Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.

  • Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

  • Entsorgung von alten Elektrogeräten

    Die Bundesregierung will die Sammlung und Entsorgung von alten Elektrogeräten verbessern. Ihr Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20/14146) zielt darauf, die Sammelmengen zu steigern und die Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithiumbatterien zu verbessern.

  • Führerscheinüberprüfung durch Arbeitgeber

    Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, "wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen".

  • Außenwirtschaftsgesetz wird geändert

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen