Begrenzung der Manager-Gehälter


Einführung eines Maximallohnes für Spitzenkräfte der Wirtschaft "nicht sinnvoll und verfassungsrechtlich bedenklich"
Keine Angaben zur Zahl "überbezahlter" Manager - Was eine angemessene Vergütung sei, müsse von den Gerichten ausgelegt werden


(21.01.08) - Der Bundesregierung liegen keine Angaben zur Anzahl eventuell "überbezahlter" Manager vor. Dies unterstreicht sie in ihrer Antwort (16/7661) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Einführung von Maximallöhnen (16/7545).

Die Entlohnung sei im Rahmen der Vertragsfreiheit von den zuständigen Unternehmensorganen festzulegen und zu verantworten. Nur bei der Vergütung von Vorstandsmitgliedern sei die Vertragsfreiheit durch die gesetzliche Beschränkung auf die "Angemessenheit" im Paragrafen 87 des Aktiengesetzes eingeschränkt.

Die Managervergütung und damit auch deren Angemessenheit müsse von den zuständigen Organen des jeweiligen Unternehmens festgelegt werden. Bei Aktiengesellschaften falle dies in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die der Gesellschafterversammlung oder eines Aufsichtsrates. Die Einführung eines Maximallohnes für Spitzenkräfte der Wirtschaft im Sinne einer Vorstandvergütung nach dem Aktiengesetz hält die Regierung nach eigener Aussage für "nicht sinnvoll und verfassungsrechtlich bedenklich".

Was eine angemessene Vergütung sei, müsse von den Gerichten ausgelegt werden. Das Aktiengesetz gebe dazu einige Kriterien vor. Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthalte weitere Kriterien. Nach Ansicht der Regierung sollte die Angemessenheit nicht vorab abstrakt bestimmt werden.
Vielmehr sollte die Unangemessenheit aus den Umständen des Einzelfalls im Nachhinein festgestellt werden, heißt es in der Antwort. Der Kodex sehe bereits jetzt eine Beschränkung von Zahlungen an ein Vorstandmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit auf zwei Jahresvergütungen vor.

Wenn es zwischen den im Kodex niedergelegten Grundsätzen guter Unternehmensführung und der Realität Abweichungen gebe, müssten Aufsichtsrat und Hauptversammlung ihre Verantwortung deutlicher wahrnehmen, schreibt die Regierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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