Nebentätigkeiten beim Bund stark verbreitet


Bundesregierung beantwortet Kleine Anfrage: 2.336 Beschäftige im einfachen und gehobenen Dienst üben Nebentätigkeit aus
Nebentätigkeiten, die ihrer Natur nach keinen Konflikt mit dienstlichen Interessen erwarten lassen, bedürfen vor ihrer Aufnahme keiner Genehmigung (§ 66 BBG)


(03.09.07) - Im Jahr 2006 sind 279 Beschäftigte des gehobenen Dienstes und 57 Beschäftige des einfaches Dienstes der Bundesministerien sowie des Bundespresseamtes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nachgegangen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/6253) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/6197) mit. 31 Angehörige des gehobenen Dienstes und vier Mitarbeiter des einfachen Dienstes des Bundesrechnungshofes haben demnach Nebentätigkeiten ausgeübt.

Wie viele Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichtes Nebentätigkeiten ausgeübt haben, vermag die Bundesregierung nicht zu sagen. Dazu lägen ihr keine Informationen vor.

Sie weist darauf hin, dass das Verfassungsgericht ein eigenständiges Verfassungsorgan des Bundes ist. Die Regierung macht ergänzend deutlich, die Nennung der einzelnen Institutionen, Einrichtungen und sonstigen Auftraggeber sei datenschutzrechtlich nicht möglich. Im Falle der Veröffentlichung der abgefragten Angaben könnten im Einzelfall Rückschlüsse auf bestimmte Beschäftigte nicht ausgeschlossen werden.

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. August 2007 übermittelt.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke.

Nebentätigkeit von Mitarbeitern der Bundesministerien, einschließlich Bundespresseamt, Bundesrechnungshof und Bundesverfassungsgericht in 2006

Vorbemerkung der Bundesregierung
Grundlage, Verpflichtungen und Verfahren für die Ausübung von Nebentätigkeiten richten sich nach §§ 64 bis 69a Bundesbeamtengesetz (BBG) und der Verordnung über die Nebentätigkeiten der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bzw. nach den tarifrechtlichen Regelungen. Beamtinnen und Beamte können in einem begrenzten Umfang Nebentätigkeiten ausüben. Grundsätzlich bedarf es vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit der ausdrücklichen Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten (§ 65 Abs. 1 Satz 1 BBG). Durch die Genehmigung wird sichergestellt, dass keine Beeinträchtigung dienstrechtlicher Interessen entstehen kann. Die Genehmigung ist bereits zu versagen, wenn eine solche Gefahr nicht auszuschließen ist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 BBG). Ein Versagungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (§ 65 Abs. 2 Satz 4 BBG).

Nebentätigkeiten, die ihrer Natur nach keinen Konflikt mit dienstlichen Interessen erwarten lassen, bedürfen vor ihrer Aufnahme keiner Genehmigung (§ 66 BBG). Hierzu gehören Tätigkeiten, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber auch schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten. Werden solche Tätigkeiten ausnahmsweise entgeltlich ausgeübt, sind sie jedoch dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen (§ 66 Abs. 2 BBG). Allerdings kann der Dienstvorgesetzte auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, selbst wenn sie nicht anzeigepflichtig sind, untersagen, wenn feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden (§ 66 Abs. 2 Satz 3 BBG).

Für Tarifbeschäftigte des Bundes besteht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) entsprechend der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze die grundsätzliche Berechtigung, neben der Haupttätigkeit eine Nebentätigkeit auszuüben. Dementsprechend besteht lediglich eine Anzeigepflicht für entgeltlich ausgeübte Nebentätigkeiten (§ 3 Abs. 3 TVöD). Nebentätigkeiten können aber eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie geeignet sind, die arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD).

Bei der Beantwortung der Fragen ist die Nennung der einzelnen Institutionen, Einrichtungen und sonstigen Auftraggeber datenschutzrechtlich nicht möglich, da im Falle der Veröffentlichung der abgefragten Angaben im Einzelfall Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare Beschäftigte nicht ausgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund wird von einer Auflistung der Auftraggeber abgesehen.

Antworten der Bundesregierung

1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 43 Beschäftigte des gehobenen und ein Beschäftigter des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.



2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigem Amtes gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 36 Beschäftigte des gehobenen und 13 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

3. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums des Innern gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 19 Beschäftigte des gehobenen Dienstes (kein Beschäftigter des einfachen Dienstes) genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

4. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 10 Beschäftigte des gehobenen und 1 Beschäftigter des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

5. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums der Finanzen gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)? Im Jahre 2006 gingen 45 Beschäftigte des gehobenen und 3 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

6. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 37 Beschäftigte des gehobenen und 9 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

7. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 18 Beschäftigte des gehobenen und 6 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

8. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 7 Beschäftigte des gehobenen und 4 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

9. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Gesundheit gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 4 Beschäftigte des gehobenen und 4 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

10. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 26 Beschäftigte des gehobenen und 4 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

11. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 12 Beschäftigte des gehobenen und 3 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

12. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 11 Beschäftigte des gehobenen und 5 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

13. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 6 Beschäftigte des gehobenen und 4 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

14. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundespresseamtes gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 5 Beschäftigte des gehobenen Dienstes (kein Beschäftigter des einfachen Dienstes) genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

15. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesrechnungshofes gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Im Jahre 2006 gingen 31 Beschäftigte des gehobenen Dienstes und 4 Beschäftigte des einfachen Dienstes genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten nach.

16. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts gingen im Jahr 2006 einer Nebentätigkeit nach, und in welchen Institutionen und Unternehmen gingen sie dieser Nebentätigkeit nach (bitte Aufgliederung nach einfachem und gehobenem Dienst)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Das Bundesverfassungsgericht ist ein eigenständiges Verfassungsorgan des Bundes.
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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