Verschluckungsgefahr für Kinder bei Bubble Tea
Bundesregierung: Eine rechtliche Regelung von Warnhinweisen durch den Gesetzgeber speziell für Bubble Tea ist nicht vorgesehen
Derzeit würden seitens der zuständigen Landesbehörden in Bezug auf Bubble Tea vor allem Beanstandungen wegen der fehlenden Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen sowie Warnhinweise ausgesprochen
(31.08.12) - Die Forderung nach Warnhinweisen hinsichtlich der Verschluckungsgefahr von Bestandteilen von Bubble Tea bei Kindern sei sachgerecht und sollte gut sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf den Getränken angebracht sein. Das geht aus einer Antwort (17/10427) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (17/10335) der Fraktion Bündnis90/Die Grünen hervor.
Die betroffenen Wirtschaftsverbände seien darüber unterrichtet und gebeten worden, ihre Mitglieder anzuhalten, auf die mögliche Gefahr hinzuweisen. Weiter heißt es, dass eine rechtliche Regelung von Warnhinweisen durch den Gesetzgeber speziell für Bubble Tea nicht vorgesehen ist, weil die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ausreichen.
Derzeit würden seitens der zuständigen Landesbehörden in Bezug auf Bubble Tea vor allem Beanstandungen wegen der fehlenden Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen sowie Warnhinweise ausgesprochen. Aufgrund der von den Lebensmittelüberwachungsbehörden bereits ergriffenen Maßnahmen geht die Bundesregierung in dieser Hinsicht von einer Verbesserung der Verbraucherinformation in der nächsten Zeit aus. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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