Die Linke will Zwangsverrentung ausschließen


Deutsche Bundesregierung: Altersrente ist kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt
Auch Bezieher einer solchen Altersrente können sich den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen


(26.06.09) - Der Bezug einer geminderten Altersrente bedeutet nicht, dass die Betroffenen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Auch Bezieher einer solchen Altersrente können sich den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen und eine Beschäftigung aufnehmen. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/13346) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/13092) klar.

Darin heißt es weiter, das Zweite Sozialgesetzbuch enthalte keine Regelung, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu kürzen ist, wenn Hilfebedürftige der rechtmäßigen Aufforderung, einen Rentenantrag zu stellen, nicht nachkommen.

Die Linksfraktion hatte sich in ihrer Anfrage nach den Folgen des Auslaufens der sogenannten 58er-Regelung erkundigt, nach der Erwerbslose ab 58 Jahren dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen mussten und dennoch ihre jeweilige Unterstützung ungekürzt ausgezahlt bekamen. Nach der geltenden Rechtslage müssen sie nunmehr ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig in Rente gehen, auch wenn sie dafür Abschläge in Kauf nehmen müssen.

Vorbemerkung der Fragesteller
Zu Jahresbeginn 2008 lief die so genannte 58er-Regelung aus. Diese Regelung galt für Erwerbslose, die 2007 58 Jahre oder älter waren. Sie mussten dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen und bekamen ihre jeweilige finanzielle Unterstützung dennoch ungekürzt ausgezahlt. Sie galten damit auch nicht mehr als "arbeitslos" im Sinne der amtlichen Statistik. Wer diese Regelung in Anspruch genommen hat, muss eine Rente nur beantragen, wenn diese ohne Abschläge gewährt wird.

Daher schützt die 58er-Regelung die Menschen auch vor der Zwangsverrentung. Diese gilt seit dem 7. SGB-III-Änderungsgesetz für alle Langzeiterwerbslosen sofern diese keinen Anspruch auf die 58er-Regelung haben.

Keinen Anspruch auf die 58er-Regel haben alle Menschen, die nach dem 1. Januar 2008 erwerbslos oder 58 Jahre alt werden. Sie müssen nunmehr ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig in Rente gehen, wenn sie Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen und ihre Rente vorzeitig beziehen können. Mit dem vorzeitigen Renteneintritt sind dauerhafte Abschläge bei der Rente in Höhe von 0,3 Prozentpunkten pro Monat verbunden. Die Zwangsverrentung ist damit nicht nur ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen – ihr Wille, ob sie weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wollen, spielt keine Rolle – sondern auch ein Rentenkürzungsprogramm für ältere Erwerbslose. Die Fraktion Die Linke hatte daher Ende 2008 ein Gesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht, das nach nahezu einstimmiger Bewertung von Sachverständigen Zwangsverrentung ausgeschlossen hätte (Anhörung der Ausschuss Arbeit und Soziales am 21. Januar 2008, 74. Sitzung). Dieser Gesetzentwurf fand keine parlamentarische Mehrheit.

Die Bundesregierung hält an der Zwangsverrentung fest. Der senkende Effekt der 58er-Regel auf die Arbeitslosenstatistik wird mit dem neuen § 53a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) fortgeführt. Danach werden ältere erwerbsfähige Hilfebeziehende nicht mehr als arbeitslos gewertet, wenn ihnen ein Jahr lang "keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten" wurde. Gleichzeitig wurden die örtlichen Träger des SGB II verpflichtet, "erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet" haben "unverzüglich in Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln" (§ 3 Absatz 2a SGB II).
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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