Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität


Qualitätsprüfungen in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen
Alle Pflegeeinrichtungen müssen bis Ende 2010 einmal von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung geprüft worden sein


(26.06.09) - In Deutschland gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung 11.529 zugelassene ambulante und 11.029 zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen. Dies geht aus der Antwort der Regierung (16/13136) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/12939) zu Qualitätsprüfungen in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen hervor.

Darin verweist die Bundesregierung zugleich darauf, dass alle Pflegeeinrichtungen bis Ende 2010 einmal von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung geprüft worden sein müssen. Ab 2011 fänden jährliche Prüfungen statt, bei denen alle Einrichtungen geprüft würden.

Vorbemerkungen der Fragesteller
Ein Kernpunkt des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes sind bundesweite, jährliche und unangemeldete Qualitätsprüfungen in allen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. Bis Ende 2010 müssen alle Einrichtungen nach der neuen Systematik geprüft sein.

Verantwortlich für die Qualitätsprüfungen ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Er prüft die Pflegeeinrichtungen im Auftrag der Pflegekassen. Nach § 115 Absatz 1 Buchstabe a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) waren die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik von den Vertragsparteien bis zum 30. September 2008 zu vereinbaren. Die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) wurde von den Vertragsparteien am 17. Dezember 2008 beschlossen, die Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA) am 29. Januar 2009. Über die vom Bundesministerium für Gesundheit unterbreiteten Vorschläge zur Änderung der beschlossenen Pflegetransparenzvereinbarungen konnte über die farbliche Untersetzung der zusammenfassenden Benotung der einzelnen Prüfergebnisse hinaus noch kein Konsens erzielt werden.

Die inhaltliche Grundlage der Prüfungen, das heißt die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität gemäß § 113 SGB XI, war bis zum 31. März 2009 zu vereinbaren. Diese Frist ist überschritten. Ein Konsens aller Beteiligten ist nicht in Sicht. Die Bundesregierung hat bisher nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Schiedsstelle nach § 113b SGB XI anzurufen.

Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sieht zudem in § 114a SGB XI die Weiterentwicklung der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) vor. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit ist dies zur Umsetzung der neuen Vorschriften zum Prüfverfahren und zu den Prüfinhalten erforderlich.
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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