Strafbarkeit wegen Computersabotage


Fraktion der Linken sieht Repression gegen Jugendliche wegen virtueller Proteste gegen die Gema
Bundesregierung sagt: Virtuelle Versammlungen sind verfassungsrechtlich keine "Versammlungen"


(16.08.12) - Virtuelle Versammlungen etwa im Internet sind "mangels Körperlichkeit" im verfassungsrechtlichen Sinne keine "Versammlungen". Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/10379) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/10271) zur Frage, ob sich Initiatoren von "Onlinedemonstrationen" auf das Demonstrationsrecht berufen können.

Die Fragesteller verweisen in der Vorlage darauf, dass das Bundeskriminalamt (BKA) laut Medienberichten im Juni 2012 die Wohnungen von mehr als 100 Personen durchsucht und Computer sowie andere Ausrüstung beschlagnahmt habe. Ihnen werde vorgeworfen, an einer "virtuellen Protestaktion" gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) teilgenommen zu haben, heißt es in der Kleinen Anfrage. Die Website der Gema sei hierfür am Abend des 17. Dezember 2011 "von den Demonstranten mit Denial-of-Service-Anfragen (DoS) besucht" worden.

Lesen Sie zum Thema "DoS-Attacken" auch: IT SecCity.de (www.itseccity.de)

In ihrer Antwort erläutert die Bundesregierung, dass das BKA wegen des Verdachts der Computersabotage zum Nachteil der Gema ermittelt habe. Die Ermittlungstätigkeiten des BKA umfassten den Angaben zufolge die Einholung von Bestandsdatenauskünften zu den in Rede stehenden IP-Adressen und die Aufbereitung des Ermittlungskomplexes zur Abgabe an die zuständigen Landesdienststellen. Nach Abschluss dieser Ermittlungen beim BKA im April 2012 seien die Verfahren an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften in 14 Bundesländern zur weiteren Bearbeitung und Ermittlung abgegeben worden. Die Ermittlungen richteten sich laut Regierung gegen Anschlussinhaber von 106 IP-Adressen. In keinem der 106 Fälle habe das BKA Durchsuchungsmaßnahmen vorgenommen.

Wie die Bundesregierung weiter erläutert, kann bei einer Nutzung von Computerprogrammen zur Herbeiführung einer "Denial of Service-Attacke" eine Strafbarkeit wegen Computersabotage in Betracht kommen. Bei einer solchen Attacke werden die Dienste eines Servers den Angaben zufolge "durch eine Vielzahl von Anfragen derart belastet, dass dessen Aufnahme- und Verarbeitungskapazität nicht ausreicht und somit der Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder zumindest erschwert wird". (Deutsche Bundesregierung: ra)


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