Funkzellenabfrage zur Strafverfolgung


Funkzellenabfragen erfassen "in regelmäßig unvermeidbarer Weise" auch Daten Unbeteiligter - Nach Dresden: Grüne klopfen die Verhältnismäßigkeit der Funkzellenabfrage zum Zweck der Strafverfolgung ab
Reminiszenz an das "Tal der Ahnungslosen": Bundesregierung beantwortet eine Kleinen Anfrage der Grünen im Wesentlichen damit, dass sie "keine Erkenntnisse" habe

(02.08.11) - Durch eine Funkzellenabfrage (FZA) werden "in regelmäßig unvermeidbarer Weise" auch Daten Unbeteiligter erfasst. Dies geschehe "technisch bedingt", erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/6630) auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen (17/6416).

Namentlich gelte dies für solche Personen, die – ohne Beschuldigte zu sein – in der Funkzelle in einem bestimmten Zeitraum mit dem Handy telefoniert hätten oder sich dort mit einem Handy aufgehalten hätten. Die Funkzellenabfrage ist eine verdeckt erfolgende Ermittlungsmaßnahme zum Zweck der Strafverfolgung.

Dabei fragen Behörden Telekommunikationsverbindungsdaten ab, die in einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich (Funkzelle) anfallen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

Die Fragesteller hatten unter anderem vorbemerkt:
"Bei Protesten gegen Neonazi-Aufmärsche am 19. Februar 2011 hat die Dresdner Polizei offenbar bei Ermittlungen wegen eines besonders schweren Landfriedensbruches (§ 125a des Strafgesetzbuchs) im Wege eine Funkzellenabfrage die Verkehrsdaten von Demonstrierenden, Anwohnern, Journalisten, Anwälten und auch von Politikerinnen und Politiker ausgespäht.

Nach Auskünften der Polizei und Presseberichten sind dabei ca. 138.000 Datensätze erfasst und bis zu 17.000 Personen von dieser Erfassung betroffen (vgl. taz vom 19. Juni 2011 und die Äußerungen des Sächsischen Staatsministers der Justiz und für Europa bei der Kabinettspressekonferenz am 21. Juni 2011). Bereits im Rahmen der Ermittlungen des Brandanschlages auf die Dresdner Alberstadtkaserne vom 12. April 2009 soll es zu einer Funkzellenabfrage gekommen sein, bei der die Verkehrsdaten und die daraus erlangten Informationen mit Tausenden von Rechnungsbelegen der Baumarktkette OBI abgeglichen wurden (vgl. MDR-Bericht vom 22. Juni 2011).

Die Funkzellenabfrage (FZA) ist eine verdeckt erfolgende Ermittlungsmaßnahme zum Zweck der Strafverfolgung (§ 100g Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung – StPO). Dabei fragen Behörden Telekommunikationsverbindungsdaten ab, die in einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich (Funkzelle) über einen bestimmten Zeitraum hinweg anfallen. Ziel der Maßnahme ist, die Identität von Tatverdächtigen zu klären oder weitere Anhaltspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes zu erlangen."
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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