Neue Aufgaben für die Interne Revision?


Genese des HinSchG, rechtlicher Überblick, interne und externe Meldestellen
Einrichtung interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz



Prof. Dr. Niels Olaf Angermüller, Ingo Sorgatz

Nach langer Verzögerung ist im Juli 2023 auch in Deutschland die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie in Gestalt des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden. Die nach diesem Gesetz behörden- und unternehmensintern einzurichtenden Meldestellen wurden nicht selten in die Zuständigkeit der Internen Revisionen angesiedelt. Diese zusätzliche Aufgabe kann sich zulasten der Jahresprüfkapazität auswirken und mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein, zumal auf Meldungen nach dem HinSchG in der Regel interne Prüfungen folgen dürften. Damit verbunden sind einzuhaltende Fristen, Beweislastumkehr bis hin zu Bußgeldandrohungen im Falle meldestellenseitiger Versäumnisse. Zudem ist die Ansiedlung bei der Internen Revision kritisch mit Blick auf die Global Internal Audit Standards zu beurteilen, die sich hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit der Internen Revision nicht von den bisherigen Standards unterscheiden. Der vorliegende Beitrag führt in die Thematik ein und möchte beachtenswerte und diskussionswürdige Problemstellungen im Zusammenhang mit diesem noch neuen Instrument aufzeigen.

Bei dem am 12. Mai 2023 mit Zustimmung des Bundesrats beschlossenen und am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) handelt es sich zunächst um die nationale Umsetzung der 2019 erlassenen Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Eine Umsetzung auf nationaler Ebene der Mitgliedsstaaten sollte gemäß Art. 26 Abs. 1 RL 2019/1937 bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen. Bereits 2022 folgte eine Aufforderung zur Umsetzung der Richtline, welche durch eine Klage der Kommission unter anderem gegen Deutschland im Februar 2023 ergänzt wurde.

Das Ziel der Regelung besteht darin, "[…] den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an […] vorgesehene[n] Meldestellen melden oder offenlegen," zu regeln. Die Begründung für eine gesetzliche Regelung sehen das Europäisches Parlament und der Europäische Rat darin, dass jene Personen auf Gefährdungen des öffentlichen Interesses als Erstes aufmerksam werden.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 3, 2024, Seite 100 bis 107) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


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Im Überblick

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  • Inhalt der weiteren DORA-Checklisten

    In den ersten zwei Teilen des Beitrags (ZIR 6/24 und ZIR 1/25) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben sowie nähere Inhalte des Kapitels II (IKT-Risikomanagement) und die Inhalte von Artikel 6 bis 12 erläutert. Diese Prüfungscheckliste befindet sich auf dem Stand der DORA-Basisverordnung. Daneben müssen auch die mittlerweile veröffentlichten technischen Standards (RTS) ergänzend berücksichtigt werden.

  • Risikobewertung & Rolle der Revision bei KI

    In der Unternehmenswelt gewinnt künstliche Intelligenz (KI) zunehmend an Bedeutung. Sie stellt Organisationen vor neue Chancen und Herausforderungen. Der Einsatz von KI bietet vielfältige Möglichkeiten, von der Automatisierung über prädiktive Analysen bis hin zur Optimierung interner Prozesse. Doch gleichzeitig sind klare Governance-Strukturen und ein durchdachtes Risikomanagement unerlässlich, um regulatorische Anforderungen zu erfüllen und ethische Fragestellungen zu adressieren.

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    Mit der fortschreitenden Entwicklung im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance), einschließlich der Verabschiedung nationaler Gesetze und Vorschriften sowie internationaler Richtlinien und Standards, kann sich heute kein Unternehmen mehr den ESG-Themen entziehen. Auch die Interne Revision muss ihre Beratungs- und Prüfungsleistungen auf die mit den Unternehmensoperationen verbundenen ESG-Themen erweitern, um die Erreichung der Unternehmensziele zu fördern und einen Beitrag im öffentlichen Interesse zu leisten.

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  • DORA-Basispapier

    Im ersten Teil des Beitrags (ZIR 6/2024) haben wir einen generellen Überblick über die DORA-Basisverordnung und die speziellen technischen Standards gegeben und die Vorgehensweise der risikoorientierten Prüfungsplanung, die DORA erstmals ab 2025 bei den in Art. 2 der DORA-Basisverordnung aufgeführten Unternehmen anwendet, dargestellt. Es soll sich nach Angaben der BaFin um schätzungsweise 3.600 Unternehmen handeln, die im Anwendungsbereich liegen, und damit von der DORA-Umsetzung in Deutschland betroffen sind.

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