Neue Aufgaben für die Interne Revision?


Genese des HinSchG, rechtlicher Überblick, interne und externe Meldestellen
Einrichtung interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz



Prof. Dr. Niels Olaf Angermüller, Ingo Sorgatz

Nach langer Verzögerung ist im Juli 2023 auch in Deutschland die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie in Gestalt des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden. Die nach diesem Gesetz behörden- und unternehmensintern einzurichtenden Meldestellen wurden nicht selten in die Zuständigkeit der Internen Revisionen angesiedelt. Diese zusätzliche Aufgabe kann sich zulasten der Jahresprüfkapazität auswirken und mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein, zumal auf Meldungen nach dem HinSchG in der Regel interne Prüfungen folgen dürften. Damit verbunden sind einzuhaltende Fristen, Beweislastumkehr bis hin zu Bußgeldandrohungen im Falle meldestellenseitiger Versäumnisse. Zudem ist die Ansiedlung bei der Internen Revision kritisch mit Blick auf die Global Internal Audit Standards zu beurteilen, die sich hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit der Internen Revision nicht von den bisherigen Standards unterscheiden. Der vorliegende Beitrag führt in die Thematik ein und möchte beachtenswerte und diskussionswürdige Problemstellungen im Zusammenhang mit diesem noch neuen Instrument aufzeigen.

Bei dem am 12. Mai 2023 mit Zustimmung des Bundesrats beschlossenen und am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) handelt es sich zunächst um die nationale Umsetzung der 2019 erlassenen Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Eine Umsetzung auf nationaler Ebene der Mitgliedsstaaten sollte gemäß Art. 26 Abs. 1 RL 2019/1937 bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen. Bereits 2022 folgte eine Aufforderung zur Umsetzung der Richtline, welche durch eine Klage der Kommission unter anderem gegen Deutschland im Februar 2023 ergänzt wurde.

Das Ziel der Regelung besteht darin, "[…] den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an […] vorgesehene[n] Meldestellen melden oder offenlegen," zu regeln. Die Begründung für eine gesetzliche Regelung sehen das Europäisches Parlament und der Europäische Rat darin, dass jene Personen auf Gefährdungen des öffentlichen Interesses als Erstes aufmerksam werden.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 3, 2024, Seite 100 bis 107) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


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