Gefahr des Erhalts überhöhter Fördermittel


Wettbewerbszentrale beanstandet Cashback-Aktionen für förderfähige Wärmepumpen
Täuschung über die Grundlage der Inanspruchnahme von Fördermitteln – Cashback muss berücksichtigt werden



Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber zwei Herstellern von Wärmepumpen und einem Kooperationspartner Beanstandungen wegen Irreführung ausgesprochen: Die betreffenden Unternehmen hatten Aktionen für förderfähige Wärmepumpen beworben und dabei behauptet, der Rabatt sei "mit der staatlichen Förderung kombinierbar" bzw. lasse "sich ergänzend zur staatlichen Förderung nutzen". Zudem wurde eine Fachzeitschrift auf die Unlauterkeit derartiger Aussagen hingewiesen, die die Pressemeldung eines Herstellers mit dieser Angabe verbreitete.

Bei der Wettbewerbszentrale gingen Beschwerden aus der Wirtschaft darüber ein, dass verschiedene Hersteller Wärmepumpen mit einem sogenannten Cashback bewarben: Lässt der Kunde, beispielsweise ein Hauseigentümer, eine Wärmepumpe einbauen, zahlt er den Kaufpreis direkt an den Fachhandwerker. Bei den Cashback-Aktionen kann er sich vor dem Kauf zusätzlich beim Hersteller registrieren und erhält nach Einbau eine Zahlung direkt vom Hersteller "zurück".

Für problematisch hält die Wettbewerbszentrale solche Zahlungen, wenn die Kunden zugleich einen Förderantrag für den Einbau der Wärmepumpe beim BAFA oder der KfW-Bank gestellt haben. Der Staat fördert über diese Behörden derzeit den Einbau von Wärmepumpen mit bis zu 70 Prozent der Kosten. Das Förderprogramm heißt "Bundesförderung effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG-EM)". Grundlage für Förderanträge ist dabei regelmäßig der sog. Verwendungsnachweis, zu dem die Fachhandwerkerrechnung gehört.

Mit den betreffenden Cashback-Aktionen wird der Kundschaft aus Sicht der Wettbewerbszentrale suggeriert, dass man bei Inanspruchnahme dieser Angebote finanziell doppelt profitieren kann und darf: Zum einen durch die nach Antragstellung gewährten Fördermittel und zum anderen durch den Cashback vom Hersteller nach Einbau des Geräts. Der der Behörde bei Beantragung der Fördermittel angezeigte Preis in Gestalt der ungekürzten Handwerkerrechnung entspricht allerdings nicht dem Preis, den der Kunde tatsächlich gezahlt hat, denn er erhält vom Hersteller mit dem Cashback einen nachträglichen Rabatt. Die Fördermittel werden in diesem Fall daher anhand eines zu hohen Preises für den Einbau der Wärmepumpen berechnet. Kunden, die den Rabatt in Form des Cashbacks nicht angeben, erhalten zu Unrecht zu hohe Fördermittel.

"Diese Praxis geht nach unserer Auffassung zu Lasten der Staatskasse, anderer Antragsteller - da die Fördermittel vorzeitig erschöpft sein können - sowie der redlichen Mitbewerber", meint Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale. Ist der Wärmepumpen-Käufer ein Unternehmer, könnte unter Umständen Anlass bestehen, den Tatbestand des Subventionsbetrugs zu prüfen.

Die Wettbewerbszentrale geht davon aus, dass das Bewerben solcher Cashback-Aktionen unlauter ist, wenn kein deutlicher Hinweis erfolgt, dass der Rabatt der Förderbehörde angezeigt werden muss und die Förderung reduziert. Die betreffenden Unternehmen haben zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die monierte Praxis in Zukunft zu unterlassen. (Wettbewerbszentrale: ra)

eingetragen: 08.08.24
Newsletterlauf: 25.09.24

Wettbewerbszentrale: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Unternehmen

  • Hamburgs Lobbyregistergesetz verabschiedet

    Transparency International Deutschland und Mehr Demokratie begrüßen die Verabschiedung des Hamburger Lobbyregistergesetzes durch die Hamburgische Bürgerschaft. Die Hamburger Regionalteams von Transparency Deutschland und Mehr Demokratie hatten bereits im Jahr 2023 ein Lobbyregister mit exekutivem und legislativem Fußabdruck gefordert.

  • Chancen für das Vertragsmanagement

    Die EU-Verordnung "eIDAS 2.0" schafft klare Regeln für digitale Identitäten und elektronische Signaturen. Im Mittelpunkt steht die Einführung der European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) - eine digitale Brieftasche, mit der sich Unternehmen und Privatpersonen sicher online ausweisen, Nachweise speichern und Verträge qualifiziert elektronisch unterzeichnen können.

  • Auskunftsersuchen der Behörden

    mailbox.org, der auf Datenschutz und Datensicherheit spezialisierte E-Mail-Dienst aus Berlin, hat ihren jährlichen Transparenzbericht zu behördlichen Auskunftsanfragen für 2024 veröffentlicht und zieht Bilanz. Die Gesamtanzahl der behördlichen Auskunftsanfragen an mailbox.org ist im vergangenen Jahr leicht zurückgegangen, von insgesamt 133 im Jahr 2023 zu 83 Anfragen in 2024.

  • Effizienzsteigerung des Finanzwesens

    Die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft (BVR, DSGV, VÖB und Bankenverband) haben am 1. Januar 2025 das giroAPI Scheme gestartet. Mit diesem Rahmenwerk setzen die Kreditinstitute in Deutschland auf die zukunftssichere API-Technologie, um die Entwicklung innovativer Dienstleistungen in einem ersten Schritt rund um den Zahlungsverkehr und Kontoinformationen voranzutreiben.

  • EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat am 9. Januar 2025 die finalen Leitlinien zum Management von ESG-Risiken veröffentlicht. Sie sind ab 11. Januar 2026 anzuwenden. Kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute, sogenannte SNCIs, haben eine ein Jahr längere Umsetzungszeit. Banken und Sparkassen arbeiten seit langem intensiv daran, steuerungsrelevante Methoden zum Management von ESG-Risiken zu entwickeln.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen